IT-Dienstleistungszentrum Berlin AöRBerlin
Markterkundung zum Beschaffungsvorhaben RV Transfer-PC
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (im Folgenden „ITDZ Berlin“) beabsichtigt im Rahmen eines Vergabeverfahrens den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 48 Monaten, über den für das ITDZ Berlin und seine Kunden Transfer-PCs als Wechseldatenträgerschleuse (WDS) beschafft werden sollen. Bei dieser Bekanntmachung handelt es...
Endpoint Devices
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Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (im Folgenden „ITDZ Berlin“) beabsichtigt im Rahmen eines Vergabeverfahrens den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 48 Monaten, über den für das ITDZ Berlin und seine Kunden Transfer-PCs als Wechseldatenträgerschleuse (WDS) beschafft werden sollen. Bei dieser Bekanntmachung handelt...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- IT-Dienstleistungszentrum Berlin AöR
- Published:
- July 06, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Endpoint Devices
Tender description
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (im Folgenden „ITDZ Berlin“) beabsichtigt im Rahmen eines Vergabeverfahrens den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 48 Monaten, über den für das ITDZ Berlin und seine Kunden Transfer-PCs als Wechseldatenträgerschleuse (WDS) beschafft werden sollen. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine Markterkundung gemäß § 28 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV). Hierbei wird kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern lediglich Informationen eingeholt.
Further details
After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
- Core requirements of the tender prioritized and prepared
- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
- Automatically discover matching follow-up tenders
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1 file recorded- Bekanntmachung
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8- IT-Dienstleistungszentrum Berlin AöRBerlinDeadline: Aug 08
Markterkundung zum Beschaffungsvorhaben RV Transfer-PC
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (im Folgenden „ITDZ Berlin“) beabsichtigt im Rahmen eines Vergabeverfahrens den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 48 Monaten, über den für das ITDZ Berlin und seine Kunden Transfer-PCs als Wechseldatenträgerschleuse (WDS) beschafft werden sollen. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine Markterkundung gemäß § 28 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV). Hierbei wird kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern lediglich Informationen eingeholt. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlinDeadline: Jul 11
Markterkundung: Hochpräzises optisches Frequenzkammsystem
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich der Durchführung einer unverbindlichen Markterkundung gemäß § 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV). Ziel der Markterkundung ist es, den Markt frühzeitig über einen möglichen zukünftigen Beschaffungsbedarf zu informieren sowie Erkenntnisse zu technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Lösungsansätzen, zu aktuellen Marktbedingungen, zur Wettbewerbssituation sowie zur grundsätzlichen Machbarkeit des geplanten Vorhabens zu gewinnen. Die Markterkundung dient insbesondere dazu, Vor- und Nachteile möglicher Leistungsbestandteile zu identifizieren, bestehende Markterfahrungen zu erfassen und zu prüfen, ob und inwieweit mehrere Unternehmen vergleichbare Leistungen anbieten können. Auf diese Weise soll ein fundierter Überblick über das Marktinteresse und die aktuelle Wettbewerbssituation erlangt werden. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich ausdrücklich weder um eine Auftragsbekanntmachung noch um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen. Durch die Durchführung der Markterkundung wird kein Vergabeverfahren eingeleitet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, auf Grundlage der Markterkundung ein Vergabeverfahren durchzuführen, und ist an deren Ergebnisse nicht gebunden. Die Teilnahme begründet keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens oder auf Berücksichtigung in einem etwaigen späteren Vergabeverfahren. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unentgeltlich. Den teilnehmenden Unternehmen werden keine Kosten erstattet, die ihnen im Zusammenhang mit der Teilnahme, der Ausarbeitung von Stellungnahmen oder der Übermittlung von Unterlagen entstehen. Die Teilnahme an der Markterkundung ist keine Voraussetzung für eine spätere Beteiligung an einem Vergabeverfahren und hat keinen Einfluss auf die Zuschlagschancen eines Unternehmens. Der Auftraggeber bittet interessierte Marktteilnehmer um aussagekräftige, nachvollziehbare und weiterführende Rückmeldungen. Insbesondere werden Hinweise zu möglichen Umsetzungsvarianten, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken, potenziellen Problemen oder Hindernissen bei der Umsetzung sowie eigene Ideen und Verbesserungsvorschläge erbeten. Die Rückmeldungen sollen nach Möglichkeit in strukturierter Form erfolgen. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse unverzüglich und formlos per E-Mail an [email protected] zu bekunden und ihre Stellungnahmen, Alternativen sowie wirtschaftliche Einschätzungen zu übermitteln. Sämtliche im Rahmen der Markterkundung übermittelten Unterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber gewährleistet den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Eine Weitergabe von im Rahmen der Markterkundung erlangten Informationen an Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme des Auftraggebers selbst sowie ggf. von durch ihn beauftragten Beratungsunternehmen. Die Markterkundung soll voraussichtlich im Juli 2026 abgeschlossen werden. Sämtliche eingereichten Rückmeldungen werden ausgewertet und dem Auftraggeber in konsolidierter Form zur Verfügung gestellt. Sofern der Auftraggeber auf Grundlage der Ergebnisse der Markterkundung ein Vergabeverfahren einleiten sollte, wird er geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Verfälschung des Wettbewerbs auszuschließen. Hierzu zählen insbesondere die Gleichbehandlung aller interessierten Unternehmen, die Bereitstellung relevanter Informationen für alle Bewerber und Bieter sowie die Festlegung angemessener Fristen. Voraussichtliche Zeitplanung • Veröffentlichung der Markterkundung: 10.06.2026 • Interessenbekundung: unverzüglich - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, IV C - Städtebauförderung / StadterneuerungBerlinDeadline: Jul 29
Markterkundung KI-gestütztes Assistenzsystem für die Wohngeldsachbearbeitung
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich der Durchführung einer unverbindlichen Markterkundung gemäß § 28 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV). Ziel der Markterkundung ist es, den Markt über einen möglichen zukünftigen Beschaffungsbedarf des Landes Berlin zu informieren und Erkenntnisse zur Marktverfügbarkeit, Produktreife, Funktionsabdeckung, Integrationsfähigkeit und Referenzlage von Softwarelösungen zur KI-gestützten Unterstützung der Wohngeld-Sachbearbeitung zu gewinnen. Gegenstand der Markterkundung ist die Prüfung, ob am Markt Softwarelösungen verfügbar sind, die als eigenständiges Modul vor einem bestehenden Wohngeld-Fachverfahren, insbesondere DiWo, und/oder vor einer elektronischen Akte betrieben werden können, ohne das Fachverfahren selbst zu ersetzen oder strukturell zu verändern. Im Fokus stehen insbesondere folgende Funktionen: Entgegennahme und Vorbereitung eingehender elektronischer Wohngeldanträge einschließlich Anlagen bis zur Vorlage bei der Sachbearbeitung bzw. Übergabe/Ablage in Richtung Fachverfahren oder elektronischer Akte; KI-gestützte Analyse und Auswertung eingereichter Antragsunterlagen, insbesondere Prüfung auf Vollständigkeit und Erzeugung von Hinweisen für die Sachbearbeitung; Erstellung von Entwürfen für Schreiben an Bürgerinnen und Bürger, insbesondere zur Nachforderung fehlender oder unklarer Unterlagen. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich ausdrücklich weder um eine Auftragsbekanntmachung noch um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen. Durch die Durchführung der Markterkundung wird kein Vergabeverfahren eingeleitet. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, auf Grundlage der Markterkundung ein Vergabeverfahren durchzuführen, und ist an deren Ergebnisse nicht gebunden. Die Teilnahme begründet keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens oder auf Beteiligung an einem etwaigen späteren Vergabeverfahren. Interessierte Unternehmen werden gebeten, den bereitgestellten Fragekatalog auszufüllen und ihre Rückmeldung bis zum 07.07.2026, 12:00 Uhr elektronisch an [email protected] zu übermitteln. Es werden keine verbindlichen Angebote, keine vollständigen Lösungskonzepte und keine Preisblätter erwartet. Ausreichend sind kurze, belastbare Angaben zur Produktverfügbarkeit, Funktionsabdeckung, Integrationsfähigkeit, Produktreife, Referenzlage und zum möglichen Betriebsmodell. Ergänzende Produktunterlagen, Datenblätter oder öffentlich benennbare Referenzen können beigefügt oder verlinkt werden. Sofern einzelne Angaben aus Sicht des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind, sind diese entsprechend zu kennzeichnen. Die eingehenden Rückmeldungen werden ausschließlich zur Auswertung der Marktlage im Zusammenhang mit dem beschriebenen Beschaffungsbedarf verwendet und im Rahmen der vergaberechtlichen Dokumentation berücksichtigt. Sofern auf Grundlage der Ergebnisse der Markterkundung ein Vergabeverfahren eingeleitet werden sollte, wird das Land Berlin geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Gleichbehandlung und zur Vermeidung einer Wettbewerbsverfälschung ergreifen. - Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenDeadline: Jul 16
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Abwasserverband IdsteinBrechen-NiederbrechenDeadline: Jul 16
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Abwasserverband IdsteinBrechen-Niederbrechen
MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/ - Ortenau Klinikum gKAöROffenburgDeadline: Aug 01
Markterkundung: Beschaffung eines integrierten Entgeltabrechnungssystems (Payroll) für das bestehende führende HR-System P&I LogaHR
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich der Durchführung einer unverbindlichen Markterkundung gemäß § 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV). Ziel der Markterkundung ist es, den Markt frühzeitig über einen möglichen zukünftigen Beschaffungsbedarf zu informieren sowie Erkenntnisse zu gewinnen, ob und unter welchen Voraussetzungen am Markt tätige Unternehmen in der Lage sind, eine vollständig in das bestehende führende HR-System P&I LogaHR des Herstellers P&I Personal & Informatik AG integrierte Entgeltabrechnungslösung (Payroll) bereitzustellen, die die nachfolgend beschriebenen technischen, sicherheitsbezogenen und gesetzlichen Anforderungen kumulativ erfüllt. Der Auftraggeber, das Ortenau Klinikum gKAöR, betreibt als zentrales HR-System derzeit Personal Office von Krammer & Partner. Als führendes Zielsystem ist das neu beschaffte System P&I LogaHR vorgesehen, das nach einem vorangegangenen wettbewerblichen Vergabeverfahren beschafft wurde. Die Entgeltabrechnung wird derzeit durch ein separates System erbracht und ist über Schnittstellen an das bisherige HR-System (Personal Office von Krammer & Partner) angebunden. Diese heterogene Systemarchitektur ist mit erheblichen betrieblichen Nachteilen verbunden (doppelte Datenerfassung, begrenzte Schnittstellenperformance, fehlende Echtzeit-Konsistenz). Der Auftraggeber beabsichtigt, die Entgeltabrechnung als vollständig integrierte Funktionalität in die bestehende Plattformarchitektur einzubinden. Die Markterkundung richtet sich ausdrücklich offen an alle Marktteilnehmer, die - unabhängig von der eingesetzten Produktarchitektur - eine Entgeltabrechnungslösung anbieten, welche folgende Anforderungen kumulativ erfüllt: (1) vollständige Integration in P&I LogaHR (2) aktuelle ITSG-/GKV-Systemzertifizierung für den Betrieb im Gesundheits- und Sozialwesen (3) physisch getrennte Private Cloud mit deutschem Rechenzentrumstandort sowie Zertifizierung nach BSI ISO 27001 und BSI C5 Typ 2 (4) vollständige bidirektionale Datensynchronisation mit dem führenden System P&I LogaHR ohne manuelle Eingriffe (5) konsistente und latenzfreie Datenversorgung des bestehenden Imprivata unimate IAM-Systems für Joiner-, Mover- und Leaver-Prozesse. Das bestehende HR-System P&I LogaHR basiert auf einer integrierten und redundanzfreien Plattformarchitektur. Der Auftraggeber hat das System als führendes System platziert und setzt zur Wahrung der Datenkonsistenz voraus, dass alle weiteren angeschlossenen Systeme stets bidirektional mit dem führenden System kommunizieren. Dies stets mit Bezug zu eindeutigen Referenzen des führenden Systems wie bspw. einer Personalnummer. Interessierte Unternehmen werden ausdrücklich gebeten darzulegen, auf welchem technischen Weg sie diese Anforderung dennoch erfüllen können. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich ausdrücklich weder um eine Auftragsbekanntmachung noch um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen. Durch die Durchführung der Markterkundung wird kein Vergabeverfahren eingeleitet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, auf Grundlage der Markterkundung ein Vergabeverfahren durchzuführen, und ist an deren Ergebnisse nicht gebunden. Die Teilnahme begründet keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens oder auf Berücksichtigung in einem etwaigen späteren Vergabeverfahren. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unentgeltlich. Den teilnehmenden Unternehmen werden keine Kosten erstattet, die ihnen im Zusammenhang mit der Teilnahme, der Ausarbeitung von Stellungnahmen, Konzepten oder der Übermittlung von Unterlagen entstehen. Die Teilnahme an der Markterkundung ist keine Voraussetzung für eine spätere Beteiligung an einem Vergabeverfahren und hat keinen Einfluss auf die Zuschlagschancen eines Unternehmens. Der Auftraggeber bittet interessierte Marktteilnehmer um substanzielle, nachvollziehbare und belegte Rückmeldungen, insbesondere zur technischen Möglichkeit der vollständigen Integration in das bestehende System P&I LogaHR, zu den einschlägigen Zertifizierungen sowie zu etwaigen technischen Hindernissen bei der Umsetzung. Sollte ein Unternehmen einzelne Anforderungen nicht erfüllen können, wird es ausdrücklich gebeten, dies offenzulegen und die technischen oder rechtlichen Hindernisse zu benennen. Sollte keine Rückmeldung eingehen, wird der Auftraggeber davon ausgehen, dass das Unternehmen die beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse unverzüglich per E-Mail zu bekunden. Das separat erhältliche Informationsmemorandum gibt einen genauen Überblick über den Leistungsgegenstand, die technischen Anforderungen und das weitere Vorgehen der Markterkundung. Das Memorandum kann formlos per E-Mail bei der Vergabestelle angefordert werden. Im Anschluss an die Auswertung der eingereichten Unterlagen können ausgewählte Interessenten eingeladen werden, ihre Konzepte im Rahmen eines strukturierten Dialogs näher zu erläutern. Diese Vertiefung kann in Form eines Vor-Ort-Termins oder ersatzweise per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Sämtliche im Rahmen der Markterkundung übermittelten Unterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Mit der Teilnahme erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass ihre eingereichten Konzepte, Bewertungen, Vorschläge und sonstigen Erkenntnisse zur Vorbereitung einer möglichen Beschaffung sowie zur Erarbeitung von Umsetzungsvorschlägen genutzt und soweit erforderlich an den Auftraggeber weitergegeben werden dürfen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber gewährleistet den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Beschreibung wird fortgesetzt unter Zusätzliche Informationen. - Ortenau Klinikum gKAöROffenburg
Markterkundung: Beschaffung eines integrierten Entgeltabrechnungssystems (Payroll) für das bestehende führende HR-System P&I LogaHR
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich der Durchführung einer unverbindlichen Markterkundung gemäß § 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV). Ziel der Markterkundung ist es, den Markt frühzeitig über einen möglichen zukünftigen Beschaffungsbedarf zu informieren sowie Erkenntnisse zu gewinnen, ob und unter welchen Voraussetzungen am Markt tätige Unternehmen in der Lage sind, eine vollständig in das bestehende führende HR-System P&I LogaHR des Herstellers P&I Personal & Informatik AG integrierte Entgeltabrechnungslösung (Payroll) bereitzustellen, die die nachfolgend beschriebenen technischen, sicherheitsbezogenen und gesetzlichen Anforderungen kumulativ erfüllt. Der Auftraggeber, das Ortenau Klinikum gKAöR, betreibt als zentrales HR-System derzeit Personal Office von Krammer & Partner. Als führendes Zielsystem ist das neu beschaffte System P&I LogaHR vorgesehen, das nach einem vorangegangenen wettbewerblichen Vergabeverfahren beschafft wurde. Die Entgeltabrechnung wird derzeit durch ein separates System erbracht und ist über Schnittstellen an das bisherige HR-System (Personal Office von Krammer & Partner) angebunden. Diese heterogene Systemarchitektur ist mit erheblichen betrieblichen Nachteilen verbunden (doppelte Datenerfassung, begrenzte Schnittstellenperformance, fehlende Echtzeit-Konsistenz). Der Auftraggeber beabsichtigt, die Entgeltabrechnung als vollständig integrierte Funktionalität in die bestehende Plattformarchitektur einzubinden. Die Markterkundung richtet sich ausdrücklich offen an alle Marktteilnehmer, die - unabhängig von der eingesetzten Produktarchitektur - eine Entgeltabrechnungslösung anbieten, welche folgende Anforderungen kumulativ erfüllt: (1) vollständige Integration in P&I LogaHR (2) aktuelle ITSG-/GKV-Systemzertifizierung für den Betrieb im Gesundheits- und Sozialwesen (3) physisch getrennte Private Cloud mit deutschem Rechenzentrumstandort sowie Zertifizierung nach BSI ISO 27001 und BSI C5 Typ 2 (4) vollständige bidirektionale Datensynchronisation mit dem führenden System P&I LogaHR ohne manuelle Eingriffe (5) konsistente und latenzfreie Datenversorgung des bestehenden Imprivata unimate IAM-Systems für Joiner-, Mover- und Leaver-Prozesse. Das bestehende HR-System P&I LogaHR basiert auf einer integrierten und redundanzfreien Plattformarchitektur. Der Auftraggeber hat das System als führendes System platziert und setzt zur Wahrung der Datenkonsistenz voraus, dass alle weiteren angeschlossenen Systeme stets bidirektional mit dem führenden System kommunizieren. Dies stets mit Bezug zu eindeutigen Referenzen des führenden Systems wie bspw. einer Personalnummer. Interessierte Unternehmen werden ausdrücklich gebeten darzulegen, auf welchem technischen Weg sie diese Anforderung dennoch erfüllen können. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich ausdrücklich weder um eine Auftragsbekanntmachung noch um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen. Durch die Durchführung der Markterkundung wird kein Vergabeverfahren eingeleitet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, auf Grundlage der Markterkundung ein Vergabeverfahren durchzuführen, und ist an deren Ergebnisse nicht gebunden. Die Teilnahme begründet keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens oder auf Berücksichtigung in einem etwaigen späteren Vergabeverfahren. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unentgeltlich. Den teilnehmenden Unternehmen werden keine Kosten erstattet, die ihnen im Zusammenhang mit der Teilnahme, der Ausarbeitung von Stellungnahmen, Konzepten oder der Übermittlung von Unterlagen entstehen. Die Teilnahme an der Markterkundung ist keine Voraussetzung für eine spätere Beteiligung an einem Vergabeverfahren und hat keinen Einfluss auf die Zuschlagschancen eines Unternehmens. Der Auftraggeber bittet interessierte Marktteilnehmer um substanzielle, nachvollziehbare und belegte Rückmeldungen, insbesondere zur technischen Möglichkeit der vollständigen Integration in das bestehende System P&I LogaHR, zu den einschlägigen Zertifizierungen sowie zu etwaigen technischen Hindernissen bei der Umsetzung. Sollte ein Unternehmen einzelne Anforderungen nicht erfüllen können, wird es ausdrücklich gebeten, dies offenzulegen und die technischen oder rechtlichen Hindernisse zu benennen. Sollte keine Rückmeldung eingehen, wird der Auftraggeber davon ausgehen, dass das Unternehmen die beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihr Interesse unverzüglich per E-Mail zu bekunden. Das separat erhältliche Informationsmemorandum gibt einen genauen Überblick über den Leistungsgegenstand, die technischen Anforderungen und das weitere Vorgehen der Markterkundung. Das Memorandum kann formlos per E-Mail bei der Vergabestelle angefordert werden. Im Anschluss an die Auswertung der eingereichten Unterlagen können ausgewählte Interessenten eingeladen werden, ihre Konzepte im Rahmen eines strukturierten Dialogs näher zu erläutern. Diese Vertiefung kann in Form eines Vor-Ort-Termins oder ersatzweise per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Sämtliche im Rahmen der Markterkundung übermittelten Unterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Mit der Teilnahme erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass ihre eingereichten Konzepte, Bewertungen, Vorschläge und sonstigen Erkenntnisse zur Vorbereitung einer möglichen Beschaffung sowie zur Erarbeitung von Umsetzungsvorschlägen genutzt und soweit erforderlich an den Auftraggeber weitergegeben werden dürfen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber gewährleistet den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Beschreibung wird fortgesetzt unter Zusätzliche Informationen.
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