Kreis NordfrieslandHusum
Heideprogramm 3.0 auf Sylt - Instandsetzung von Heideflächen im FFH-Gebiet auf dem Flugplatz Sylt
Heideprogramm 3.0 auf Sylt über eine ELER-Förderung – Instandsetzung von Heideflächen im FFH-Gebiet „Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt, Teilgebiet Flugplatz und angrenzende Flächen", auf dem Flugplatz in Westerland auf Sylt für die Jahre 2026 bis 2028 durch Entkusseln und Plaggen inkl. Entsorgung
Tree Care, Organic Farming
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Content at a glance
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Kreis Nordfriesland
- Published:
- August 12, 2026
- Deadline:
- September 16, 2026
- Topic:
- Tree Care
- Object:
- Renaturierung / Biotop
Object classification
- Renaturierung / BiotopPrimary
Tender description
Heideprogramm 3.0 auf Sylt über eine ELER-Förderung – Instandsetzung von Heideflächen im FFH-Gebiet „Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt, Teilgebiet Flugplatz und angrenzende Flächen", auf dem Flugplatz in Westerland auf Sylt für die Jahre 2026 bis 2028 durch Entkusseln und Plaggen inkl. Entsorgung
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Kreis NordfrieslandHusumDeadline: Sep 16Ökologische Baubegleitung der Instandsetzung von Heideflächen auf Sylt (2026-2028) durch Entkusseln und Plaggen.Heideprogramm 3.0 auf Sylt - Instandsetzung von Heideflächen im FFH-Gebiet auf dem Flugplatz Sylt
Kreis NordfrieslandHusumDeadline: Sep 16Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des Sicherheitsbereiches am Flughafen Sylt und sind daher nicht öffentlich oder frei zugänglich. Der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens erfolgt ausschließlich durch das befugte Personal des Flughafens und nicht eigenständig. Das arbeitende Personal muss aus Gründen der Flugsicherheit während der Arbeiten vom Sicherheitspersonal des Flughafens begleitet werden. Der Luftverkehr ist im Hinblick auf mögliche Angriffe besonders gefährdet. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ergibt sich die Verpflichtung für Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die Feststellung der Zuverlässigkeit ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich nach dem LuftSiG und für die Vollbringung der hier ausgeschriebenen Leistungen. Das eingesetzte Personal muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vor Maßnahmenbeginn erfolgreich durchlaufen. Sämtliche Arbeiten inkl. der Einsatz sämtlicher Arbeitsfahrzeuge, -Maschinen und -geräte sowie die täglichen Arbeitszeiten sind eigenständig und unaufgefordert beim zuständigen Personal des Flughafens rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn sowie laufend während der Umsetzung anzumelden und abzustimmen. Durch Entkusselung von etwa 10 ha verbuschter Heidefläche sollen diese bis an die Waldgrenze von Gehölzen freigestellt werden. Im Maßnahmengebiet befindet sich ein 1,495 ha großer Waldbestand. Der Waldbestand ist von der Entkusselung auszunehmen. Die Gehölze sind, soweit es der Umfang zulässt, manuell einschließlich Wurzelmasse und bei stärkeren Exemplaren maschinell einschließlich Wurzelmasse zu entnehmen. Wenn eine Entnahme einschließlich Wurzelmasse nicht möglich ist, ist die Pflanze bodennah abzuschneiden. Kiefern sind bodennah abzusägen. Birken und Traubenkirchen sind aufgrund des Stockausschlags einschließlich Wurzel zu entnehmen. Gehölzreste und Wurzeln sind sorgfältig aufzunehmen und nach Abstimmung aus dem Gebiet zu transportieren. Nach Möglichkeit, ist die anfallende Biomasse zu schreddern und zur eigenen Verwendung oder Entsorgung zu verbringen. V.a. invasive Arten wie Stechginster, Bärenklau, Brombeere, Lupine, Geissblatt, Traubenkirsche, Felsenbirne, Kartoffelrose sind zu entfernen. Die einzelnen Teilbereiche sind zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Verbleib sämtlicher abgetragener Materialien ist vor Maßnahmenbeginn darzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Im Anschluss ist auf einer bis zu 5,5 ha großen Heidefläche in einer mittleren Stärke von ca. 8 cm die Narbe und der Oberboden abzutragen, zu laden und zur eigenen Verwendung oder Entsorgung zu verbringen. Das Plaggen hat in der Fläche kleinteilig zu erfolgen. Es können nur kleine Teilflächen (max. 1.200 m²) zusammenhängend bearbeitet werden. Die einzelnen Teilbereiche sind zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Grünlandlebensräume, auf denen LRT 6510 mit den Biotoptypen (GMm, GMt) o.ä. kartiert wurde und keine Heide erkennbar ist, sind beim Plaggen auszusparen. Der Verbleib der abgetragenen Materialien ist vor Maßnahmenbeginn darzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Es gab bereits Vorgespräche mit insularen Landwirten, die etwa 20 ha Acker zur Ausbringung des Materials entgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kontakt zur weiteren Abstimmung wird bei Bedarf bei Auftragsvergabe hergestellt. Es ist mit Kosten in Höhe von rd. 13,00 €/m³ für das Laden und Verbringen von Plaggmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen zzgl. einer Kalkzugabe (Kosten 84,00 €/t, Bedarf: 8 t/ha) zu kalkulieren. Sofern das Material auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden soll oder anderweitig außerhalb des Flughafens zwischengelagert werden soll, ist vorab eine Beprobung und Feststellung der Unbedenklichkeit der entsprechenden Verwendung erforderlich. Eine längerfristige Zwischenlagerung des Plaggmaterials auf dem Flughafen ist nicht zulässig, das Material ist nach Abstimmung gesammelt abzufahren. Zum Schutz der Heidevegetation dürfen die Flächen nur mit leichteren Maschinen mit geringerem Flächendruck befahren werden. Wichtig: Die Hinweise und Ausführungsbedingungen aus dem Kapitel 1. der Leistungsbeschreibung sind bei der Angebotsabgabe und späteren Ausführung der Arbeiten zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten.Entkusseln und Plaggen inkl. Entsorgung in 2027/28
Kreis NordfrieslandHusumDeadline: Sep 16Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des Sicherheitsbereiches am Flughafen Sylt und sind daher nicht öffentlich oder frei zugänglich. Der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens erfolgt ausschließlich durch das befugte Personal des Flughafens und nicht eigenständig. Das arbeitende Personal muss aus Gründen der Flugsicherheit während der Arbeiten vom Sicherheitspersonal des Flughafens begleitet werden. Der Luftverkehr ist im Hinblick auf mögliche Angriffe besonders gefährdet. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ergibt sich die Verpflichtung für Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die Feststellung der Zuverlässigkeit ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich nach dem LuftSiG und für die Vollbringung der hier ausgeschriebenen Leistungen. Das eingesetzte Personal muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vor Maßnahmenbeginn erfolgreich durchlaufen. Sämtliche Arbeiten inkl. der Einsatz sämtlicher Arbeitsfahrzeuge, -Maschinen und -geräte sowie die täglichen Arbeitszeiten sind eigenständig und unaufgefordert beim zuständigen Personal des Flughafens rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn sowie laufend während der Umsetzung anzumelden und abzustimmen. Der Kontakt zum zuständigen Personal des Flughafens wird nach erfolgreicher Auftragsvergabe durch den Auftraggeber hergestellt. Durch Entkusselung von etwa 6,75 ha verbuschter Heidefläche sollen diese von Gehölzen freigestellt werden. Die Gehölze sind, soweit es der Umfang zulässt, manuell einschließlich Wurzelmasse und bei stärkeren Exemplaren maschinell einschließlich Wurzelmasse zu entnehmen. Kiefern sind bodennah abzusägen. Birken und Traubenkirchen sind aufgrund des Stockausschlags einschließlich Wurzel zu entnehmen. Wenn eine Entnahme einschließlich Wurzelmasse nicht möglich ist, ist die Pflanze bodennah abzuschneiden. Gehölzreste und Wurzeln sind sorgfältig aufzunehmen und nach Abstimmung aus dem Gebiet zu transportieren. Nach Möglichkeit ist die anfallende Biomasse zu schreddern und zur eigenen Verwendung oder Entsorgung zu verbringen. V.a. invasive Arten wie Stechginster, Bärenklau, Brombeere, Geissblatt, Lupine, Traubenkirsche, Felsenbirne, Kartoffelrose sind zu entfernen. Die einzelnen Teilbereiche sind zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Verbleib sämtlicher abgetragener Materialien ist vor Maßnahmenbeginn darzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Innerhalb vom Maßnahmengebiet sowie angrenzend befinden sich zwei denkmalgeschützte archäologische Denkmäler. Diese sind zu respektieren und von Beschädigungen aller Art zu schützen. Die archäologischen Denkmäler dürfen nicht mit Maschinen befahren. Hier dürfen Gehölze nur durch Schnitt bodennah entfernt werden, aber nicht mit der Wurzel herausgerissen werden. Die archäologischen Denkmäler dürfen nicht mit Maschinen befahren und geplaggt werden. Im Anschluss ist auf einer bis zu 6 ha großen Heidefläche in einer mittleren Stärke von ca. 8 cm die Narbe und der Oberboden abzutragen, zu laden und zur eigenen Verwendung oder Entsorgung zu verbringen. Das Plaggen hat in der Fläche kleinteilig zu erfolgen. Es können nur kleine Teilflächen (max. 1.200 m²) zusammenhängend bearbeitet werden. Die einzelnen Teilbereiche sind zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Grünlandlebensräume, auf denen LRT 6510 mit den Biotoptypen (GMm, GMt) o.ä. kartiert wurde und keine Heide erkennbar ist, sind beim Plaggen auszusparen. Der Verbleib der abgetragenen Materialien ist vor Maßnahmenbeginn darzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Es gab bereits Vorgespräche mit insularen Landwirten, die etwa 20 ha Acker zur Ausbringung des Materials entgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kontakt zur weiteren Abstimmung wird bei Bedarf bei Auftragsvergabe hergestellt. Es ist mit Kosten in Höhe von rd. 13,00 €/m³ für das Laden und Verbringen von Plaggmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen zzgl. einer Kalkzugabe (Kosten 84,00 €/t, Bedarf: 8 t/ha) zu kalkulieren. Sofern das Material auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden soll oder anderweitig zwischengelagert werden soll, ist vorab eine Beprobung und Feststellung der Unbedenklichkeit der entsprechenden Verwendung erforderlich. Eine längerfristige Zwischenlagerung des Plaggmaterials auf dem Flughafen ist nicht zulässig, das Material ist nach Abstimmung gesammelt abzufahren. Zum Schutz der Heidevegetation dürfen die Flächen nur mit leichteren Maschinen mit geringerem Flächendruck befahren werden. Wichtig: Die Hinweise und Ausführungsbedingungen aus dem Kapitel 1. der Leistungsbeschreibung sind bei der Angebotsabgabe und späteren Ausführung der Arbeiten sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten.
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- The submission deadline is 16. September 2026.
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