Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW sucht einen externen Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes. Aufgaben umfassen die Artbestimmung, fachgerechte Entnahme, Umlagerung in Transportbehältnisse, den sicheren Transport sowie die art- und verhaltensgerechte Unterbringung von Gifttieren, die aufgrund von Haltungsu...
Green-Space Maintenance, Tree Care, Landscaping, Forestry, Agricultural Machinery
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Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW sucht einen externen Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes. Aufgaben umfassen die Artbestimmung, fachgerechte Entnahme, Umlagerung in Transportbehältnisse, den sicheren Transport sowie die art- und verhaltensgerechte Unterbringung von Gifttieren, die aufgrund von Haltun...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
- Published:
- April 20, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Green-Space Maintenance
Tender description
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW sucht einen externen Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes. Aufgaben umfassen die Artbestimmung, fachgerechte Entnahme, Umlagerung in Transportbehältnisse, den sicheren Transport sowie die art- und verhaltensgerechte Unterbringung von Gifttieren, die aufgrund von Haltungsuntersagungen oder in Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren eingezogen werden. Auch die Übernahme von Tieren aus Erbfällen kann erforderlich sein.
Further details
After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
- Core requirements of the tender prioritized and prepared
- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
- Guidance for structured bid preparation
- Automatically discover matching follow-up tenders
Documents and attachments
1 file recorded- Hinweis auf Bekanntmachungsorte.pdf
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6- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW sucht einen externen Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes. Aufgaben umfassen die Artbestimmung, fachgerechte Entnahme, Umlagerung in Transportbehältnisse, den sicheren Transport sowie die art- und verhaltensgerechte Unterbringung von Gifttieren, die aufgrund von Haltungsuntersagungen, Einziehungen bei Straf-/Ordnungswidrigkeiten oder freiwilliger Überlassung (z.B. Erbfall) weggenommen werden. - Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung sucht einen externen Dienstleister für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gifttiergesetz NRW. Dazu gehören die Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung von giftigen Tieren, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung. Die Aufgaben sind im Rahmen von Haltungsuntersagungen, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie bei Erbfällen anfallen. Der Dienstleister sollte in der Lage sein, giftige Tiere sicher und umweltfreundlich zu handhaben und zu transportieren. Die Zusammenarbeit mit dem Landesamt ist für die Dauer von 2 Jahren vorgesehen. - Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW: Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) benötigt Unterstützung bei der Artbestimmung, fachgerechten Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, sicheren Transport sowie artgemäßen Unterbringung von aufgrund von Haltungsuntersagungen oder Strafverfahren weggenommenen giftigen Tieren. Auch Tiere aus Erbfällen können betroffen sein. - Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRWDeadline: Mar 25
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Ausschreibung für externe Dienstleister zur Unterstützung des Landesamts für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE) bei Aufgaben zum Vollzug des Gifttiergesetzes NRW. Umfasst Artbestimmung, fachgerechte Entnahme, Transport und Unterbringung von giftigen Tieren im Rahmen von Haltungsuntersagungen oder Beschlagnahmungen. Erforderlich aufgrund von Fachwissen, Ausrüstung und Kapazitäten des LAVE. - Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen - Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
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