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ex post: Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Proaktives Screening zur Früherkennung und Diagnostik von Vorhofflimmern"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern. Dies setzt sich aus einem Vorhofflimmer-Screening per App und einer Vorhofflimmer-Diagnostik zusammen. Das Vorhofflimmer-Screening umfasst ...
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- AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
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- September 01, 2026
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Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern. Dies setzt sich aus einem Vorhofflimmer-Screening per App und einer Vorhofflimmer-Diagnostik zusammen. Das Vorhofflimmer-Screening umfasst die bis zu sechsmonatige Selbstmessung des Herzrhythmus durch die Versicherten der Auftraggeberin per App inklusive der medizinisch-technischen Prüfung und ärztlichen Validierung der Messergebnisse. Die Smartphone-App muss als Medizinprodukt der Klasse IIa oder IIb gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (= Medical Device Regulation/"MDR") zertifiziert sein. Die Vorhofflimmer-Diagnostik beinhaltet die sich im Falle des Verdachts auf Vorhofflimmern an das Vorhofflimmer-Screening anschließende ärztliche Diagnosestellung mittels eines bis zu 14-tägigen telemetrischen Event-EKG-Systems durch einen von dem Auftragnehmer eingebundenen, regional niedergelassenen Kardiologen bzw. Telekardiologen. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung, welcher den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhang 1 zur Anlage 1 beigefügt ist, zu entnehmen. Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.3 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 25.000 Teil
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2Vertrag zur besonderen Versorgung über die Durchführung von stationsersetzenden Leistungen gem. § 140a SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des open house Verfahrens
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und GartenbauKasselDie vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Verträgen über eine besondere Versorgung gemäß § 140a SGBVüber die Durchführung von stationsersetzenden Maßnahmen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. open house Verfahrens für die Zeit vom (frühestens) 01.08.2026 bis 31.07.2028. Es handelt sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der §§ 97 ff GWB. Vertragspartner kann jedes geeignete und interessierte Unternehmen werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH unterliegen derartige Zulassungsverfahren nicht zwingend dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Die Bekanntmachung dient als Aufforderung zum Abschluss von Verträgen zur besonderen Versordung gemäß § 140a SGB V mit für alle Vertragspartner gleich geltenden und nicht dispositiven Konditionen einschließlich der Festlegung der Preise. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen (welche bei der Kontaktstelle angefordert werden können) und Abgabe der geforderten Erklärungen. Für den Vertragsschluss ist keine Exklusivität gegeben. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.Betrieb der Triagestelle von 2027-2036 im Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion Kanton ZürichZürichAusgangslageDie Gesundheitsdirektion stellt gemäss § 17h des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG; LS 810.1) den Betrieb einer Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung sicher. Für eine zweckmässige Vermittlung der Patientinnen und Patienten bei nicht lebensbedrohlichen Notfällen an die geeignetste Leistungserbringerin wurde im Kanton Zürich eine einheitliche Telefonnummer (0800 33 66 55) geschaffen, die aktuell von der Aerztefon AG betrieben wird. Die Triagestelle ergänzt somit die Notrufnummer 144, über die bei akuter Lebensgefahr das Aufbieten eines Rettungsdienstes sichergestellt wird.Gemäss § 17h Abs. 3 GesG kann die Gesundheitsdirektion eine Standesorganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre durchgeführt wird. Mit der vorliegenden Ausschreibung soll der Betrieb der Triagestelle für die Jahre 2027 bis 2036 vergeben werden. ZielsetzungDie Triagestelle soll eine verlässliche, effiziente und qualitativ hochwertige Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten bei nicht lebensbedrohlichen Notfällen im Kanton Zürich darstellen. Für die anrufenden Personen wird ein dienstleistungsorientiertes Angebot mit kurzen Wartezeiten und einer zweckmässigen Triage bereitgestellt. Die auf Grundlage der Behandlungsdringlichkeit erfolgende Triage ermöglicht es, nicht lebensbedrohliche Notfälle im Kanton Zürich an die geeignetsten Leistungserbringerinnen zuzuweisen sowie zudem, falls medizinisch keine zeitliche Dringlichkeit vorliegt, Konsultationen ausserhalb der normalen Sprechstundenzeiten, wenn immer möglich zu vermeiden. Damit leistet die Triagestelle einen Beitrag zur Entlastung der besonders beanspruchten Notfallstrukturen (insb. Spitalnotfallstationen, Permanencen aber auch die notfalldiensthabenden Ärztinnen und Ärzte). Dieses für die Notfallversorgung im Kanton Zürich zentrale Ange-bot wird dank eines etablierten Informationsaustausches mit den einzelnen Leistungserbringerinnen sowie einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den relevanten Verbänden der Leistungserbringerinnen laufend weiterentwickelt. Konkreter AuftragDer konkrete Auftrag ist dem Lastenheft und seinen Beilagen zu entnehmen.
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