Forschungszentrum Jülich GmbH -Team Infrastruktur-JülichTED
CNC-Laseranlage
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Organização que fornece mais informações sobre os procedimentos de recurso: Forschungszentrum Jülich GmbH -Team Infr...
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Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Organização que fornece mais informações sobre os procedimentos de recurso: Forschungszentrum Jülich GmbH -Team I...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Forschungszentrum Jülich GmbH -Team Infrastruktur-
- Published:
- June 28, 2026
- Deadline:
- July 27, 2026
- Topic:
- Tools
Tender description
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Organização que fornece mais informações sobre os procedimentos de recurso: Forschungszentrum Jülich GmbH -Team Infrastruktur- - Vergabekammer des Bundes
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Related tenders
10- FG2-0339-2025Berlin
Konzeption, Implementierung und Überführung einer Lösung für konsistente Echtzeitinformationen
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Организация, която предоставя допълнителна информация за процедурата за възлагане : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft - Zentrale Vergabestelle der Kreisstadt DietzenbachDietzenbach
Errichtung, Verlegung und Betrieb von Anlagen der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet Dietzenbach
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter diesem Abschnitt und in Ziff. 5.1 der Bekanntmachung dargestellten Leistungen (Dienstleistungskonzession) ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens liegen im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV vor. Der Beschaffungsbedarf kann objektiv nur unter Inanspruchnahme eines ausschließlichen Rechts gedeckt werden, das allein der Energieversorgung Dietzenbach GmbH zusteht. Das Netz steht als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB unabhängig vom Grundstückseigentum im Eigentum der EVD. Insoweit kann die Gestattung zur Errichtung, Verlegung und zum Betrieb dieser Versorgungseinrichtungen rechtlich nur der EVD erteilt werden. Die Eigentümerstellung der EVD an den vorhandenen Netzanlagen begründet eine ausschließliche Rechtsposition, die eine Leistungserbringung durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer unter Nutzung dieser Anlagen ohne Zustimmung der EVD ausschließt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KonzVgV erfüllt. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Table-top dilution refrigerator system - Kryostat
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Qinu GmbH selbst mit dem Produkt des Kryostats einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festges - AOK Nordost. Die Gesundheitskasse.PotsdamDeadline: Aug 05
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem/der genannten Wirkstoff/Wirkstoffkombination angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können, nach Registrierung, die Auftragsunterlagen (Teilnahmeunterlagen und Vertrag) unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MM346 herunterladen. Die im Abschnitt Auftraggeber benannte E-Mailadresse zum Zwecke des uneingeschränkten und vollständigen gebührenfreien Zuganges der Auftragsunterlagen hat keinen Bestand. Auskünfte sind ausschließlich, über Ihre Registrierung, auf der Vergabeplattform "DTVP", unter dem Kommunikationsreiter zu erhalten. Auskünfte und Antworten über andere Stellen sind nicht verbindlich. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die geforderten Verfahrensunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes pharmazeutische Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Rabattvertrages dokumentiert, kann dem Rabattvertrag beitreten. Es wird auch die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur angeboten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formular "Verfahrensinformation". Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Vertragsbeginn kann jeweils nur ein Monatserster sein. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.10.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Der Vertrag endet spätestens am 30.09.2028, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Als Einreichungsfrist der Angebote gilt immer der 5. des jeweiligen Vormonats. (Beispiel: Vertragsstart 01.10.2026; Frist zur Einreichung des Angebotes: 05.09.2026). Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für den/die Wirkstoff/Wirkstoffkombination einen exklusiven Zuschlag im Rahmen eines offenen Verfahrens erteilen, gelten die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen vertraglichen Regelungen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungs-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Form der Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden. Eine Bekanntgabe der vergebenen Aufträge erfolgt ausschließlich unter folgendem Link: https://www.aok.de/gp/arzneimittel/rabattvertraege-nordost. - AOK Nordost. Die Gesundheitskasse.PotsdamDeadline: Jun 05
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem/der genannten Wirkstoff/Wirkstoffkombination angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können, nach Registrierung, die Auftragsunterlagen (Teilnahmeunterlagen und Vertrag) unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MMNT0 herunterladen. Die im Abschnitt Auftraggeber benannte E-Mailadresse zum Zwecke des uneingeschränkten und vollständigen gebührenfreien Zuganges der Auftragsunterlagen hat keinen Bestand. Auskünfte sind ausschließlich, über Ihre Registrierung, auf der Vergabeplattform "DTVP", unter dem Kommunikationsreiter zu erhalten. Auskünfte und Antworten über andere Stellen sind nicht verbindlich. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die geforderten Verfahrensunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes pharmazeutische Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Rabattvertrages dokumentiert, kann dem Rabattvertrag beitreten. Es wird auch die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur angeboten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formular "Verfahrensinformation". Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Vertragsbeginn kann jeweils nur ein Monatserster sein. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.08.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2028, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Als Einreichungsfrist der Angebote gilt immer der 5. des jeweiligen Vormonats. (Beispiel: Vertragsstart 01.08.2026; Frist zur Einreichung des Angebotes: 05.07.2026). Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für den/die Wirkstoff/Wirkstoffkombination einen exklusiven Zuschlag im Rahmen eines offenen Verfahrens erteilen, gelten die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen vertraglichen Regelungen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungs-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Form der Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden. Eine Bekanntgabe der vergebenen Aufträge erfolgt ausschließlich unter folgendem Link: https://www.aok.de/gp/arzneimittel/rabattvertraege-nordost. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Optischer Frequenzkamm
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Menlo Systems GmbH selbst mit dem Produkt des optischen Frequenzkamms einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Menlo Systems GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Das zu beschaffende Produkt ist Teil des Quantenrepeater.Net – QR.N-Projekts. Dieses Netzwerk soll verschiedene Quantentechnologien der Quantenoptik, die bei unterschiedlichen Wellenlängen („Farben“) arbeiten, miteinander verbinden. Zu diesem Zweck ist ein präziser Zugriff auf verschiedene optische Frequenzen unerlässlich. Die beteiligten Gruppen haben sich darauf geeinigt, ein hochpräzises Frequenzmess- und Stabilisierungssystem gemeinsam zu nutzen, das die individuellen Anforderungen der verschiedenen Labore abdeckt – einschließlich Telekommunikationswellenlängen, atomarer Übergänge und Übergänge in Festkörperdefekten. Der aktuelle Stand der Technik für diese Anwendung ist ein Frequenzkammgenerator, ein System, das von Menlo Systems erfunden und entwickelt wurde. Bis heute ist Menlo Systems der einzige Anbieter, der Geräte mit einem breiten Spektralbereich und konstanter Stabilität anbietet. Dies wird dadurch gestützt, dass die Technologien, die diese hohe Qualität gewährleisten, durch europäische und internationale Patente geschützt sind, die sich im Eigentum des Herstellers befinden. [Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"] - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHEmden
Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHAurich
Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbHAurich
Beauftragung des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH mit der Einführung des Finanzbuchhaltungssystems "Diamant" in Ablösung der bisherigen digitalen Finanzbuchhaltung
Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers: Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH (TK-AEN) sichert mit ihren Kliniken am Standort Aurich und Norden sowie Emden im Verbund die medizinische Grund- und Regelversorgung in der Region Ostfriesland. Neben der Aufgabenwahrnehmung im unmittelbaren Patientenkontakt bewältigt die TK-AEN ein umfassendes, für den Klinikbetrieb notwendiges, Aufgabenspektrum im Bereich der Verwaltung. Nur durch eine leistungsstarke Verwaltung kann der Klinikbetrieb sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die TK-AEN nicht nur darauf angewiesen, regelmäßige Investitionen in die medizintechnische Infrastruktur zu tätigen, sondern auch geeignete Mittel zur Bewältigung der Verwaltungstätigkeiten vorzuhalten. In dieser Hinsicht ist die Beschaffung die Beschaffung einer hochintegrierbaren neuen Finanzbuchhaltungslösung erforderlich. Die Systemlösung muss nahtlos in die an den Klinikstandorten vorhandene Systeminfrastruktur eingebunden werden sowie nahtlos in die personelle und organisatorische Ausgestaltung des Klinikbetriebs integriert werden können. Der Klinikablauf darf durch die Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt werden. Benötigt wird daher keine isolierte Standard-Finanzbuchhaltung, sondern eine integrierte Ablöselösung, die vor allem mit den vorhandenen ORBIS-Strukturen verknüpft werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass der Systemwechsel in eine gewachsene Krankenhaus-IT-Landschaft eingebunden werden muss. Die neue Lösung muss daher nicht nur die laufende Finanzbuchhaltung abbilden, sondern auch Schnittstellenanforderungen, die Übernahme von Stamm- und Bewegungsdaten sowie eine fachlich belastbare Migration aus dem Altsystem ermöglichen, ohne dass zwingend die gesamte ORBIS-Datenbank in eine gesonderte Archivumgebung ausgelagert werden müssen. Das Vor-haben ist deshalb systemtechnisch anspruchsvoll und setzt eine nahtlose Integration in die bestehende ORBIS-/TIP-HCe-Umgebung voraus. Die fachtechnisch beratene Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH geht davon aus, dass die hier beschriebene erforderliche Modernisierung der Verwaltungssparte ausschließlich über die Systemlösungen des Anbieters Dedalus HealthCare GmbH umgesetzt werden können, mithin also eine Alleinstellung des Anbieters besteht. Ausschlaggebend ist, dass die in den Blick genommene Lösung die Anforderungen nicht lediglich als Finanzbuchhaltung erfüllt, sondern als spezifische Ablöselösung für die bestehende ORBIS-Umgebung fungieren kann. Alternative Lösungen, die zwar Finanzbuchhaltung bereitstellen, aber keine vergleichbar tiefe ORBIS-Integration und keine produktiv bewährte TIP-HCe-Schnittstelle bieten, erfüllen den Bedarf der TK-AEN nicht. Vor diesem Hintergrund sieht es die TK-AEN als vergaberechtlich zulässig an, die Bedarfsdeckung auf die o.g. Systemlösungen auszurichten, weil dem fachtechnisch nachvollziehbare Gründe i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV zugrunde liegen. Ferner ist es hier so, dass allein der Anbieter Dedalus HealthCare GmbH technisch und rechtlich in der Lage ist, die Leistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen und insofern kein Wettbewerb besteht. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Aus den eingangs geschilderten Gründen geht die TK-AEN hier von einer solchen Exklusivlage aus und sieht keine andere Alternative i.S.v. § 14 Abs. 6 VgV zur Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH. Der Anbieter soll daher unter Beachtung der Frist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beauftragt werden. - Humboldt-Universität zu BerlinBerlin
Table-top dilution refrigerator system - Kryostat
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Qinu GmbH selbst mit dem Produkt des Kryostats einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Qinu GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. ____Beschafft werden soll ein closed-cycle Dilution Refrigerator zur Realisierung eines Knotenpunkts eines Quantennetzwerks auf Basis von SnV-Zentren in einem diamantbasierten, photonisch integrierten Chip. Das System dient der experimentellen Umsetzung spin-photonischer Quantenverschränkung und ihrer Schnittstelle zu integrierten photonischen Bauelementen. Hierfür ist ein konfokaler Mikro-Photolumineszenz-Messplatz im mK-Bereich erforderlich, der sowohl Freistrahl- als auch faserbasierte Experimente erlaubt. Das System muss einen präzisen 3-Achsen-Vektormagneten im Bereich mehrerer hundert mT, mindestens 8 RF-Zugänge sowie 6 Faserzugänge integrieren und zugleich kurze optische Weglängen für einen hochstabilen konfokalen Zugang bieten. Die Notwendigkeit von Temperaturen deutlich unter 1 K ergibt sich unmittelbar aus den Materialeigenschaften der SnV-Zentren. Das aktuelle PRX-Paper von Karapatzakis et al. zeigt, dass SnV-Zentren vielversprechende Kandidaten für Quantennetzwerke sind, dass die große Grundzustandsaufspaltung Phononen oberhalb von 800 GHz bei Temperaturen um 1 K und darunter einfriert und dass die Autoren ihre Experimente in einem home-built dilution refrigerator bei 50 mK mit konfokalem Zugang durchführen. Dort werden kohärente Kontrolle, Hahn-Echo-Zeiten bis 430 us und mit dynamischer Entkopplung Kohärenzzeiten bis 10 ms berichtet. unterstreichen die Notwendigkeit eines mK-Systems mit geringer Heizung, hoher optischer Stabilität und integrierter magnetischer sowie mikrowellenbasierter Kontrolle. Im Grunde bezieht sich das Alleinstellungsmerkmal des Kryostaten der Fa. Qinu darauf, dass ein Mischungskryostat (Technologie für tiefe Temperaturen < 1 K) so kompakt realisiert wird, dass er direkt in einen optischen Tisch integriert werden kann. Für die Experimente der Arbeitsgruppe spielt dies eine zentrale Rolle, da die optischen Weglängen so kurz wie möglich gehalten werden müssen und darüber hinaus mechanische Stabilität sowie Präzision essenziell sind. Es wurden zwar andere Anbieter ausfindig gemacht, keiner davon erfüllt jedoch alle Anforderungen hinsichtlich der Kompaktheit und der Integration in einen optischen Tisch, des konfokalen optischen Zugangs mit Vektormagneten sowie der RF-, DC- und Faserzugänge. Zur Überprüfung der Marktverfügbarkeit und möglicher alternativer Anbieter wurde eine Markterkundung unter Einhaltung der hierfür erforderlichen Fristen durchgeführt. Ziel war es festzustellen, ob neben dem vorgesehenen Unternehmen weitere Unternehmen die ausgeschriebene Leistung anbieten und erbringen können. Im Ergebnis der Markterkundung hat ausschließlich die Qinu GmbH ihr Interesse an der Leistungserbringung bekundet. Weitere Unternehmen haben innerhalb der gesetzten Frist weder eine Interessenbekundung abgegeben noch ihre Leistungsfähigkeit oder Lieferbereitschaft angezeigt. [Fortsetzung unter Sonstiges]
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- What is the submission deadline?
- The submission deadline is 27. Juli 2026.
- Who is the contracting authority?
- The contracting authority is Forschungszentrum Jülich GmbH -Team Infrastruktur-.
- Which documents are needed to get started?
- Typically you need the service description, proof of eligibility, deadline notes and possibly form sheets. On Auftrag One these items are displayed in prioritized order.