Landesamt für UmweltMainzTED
Brut- und Rastvogelerfassung in EU-Vogelschutzgebieten 2027 / 2028
Veranlassung Hintergrund Mit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 01.03.2010 ist das Monitoring gemäß EU-Richtlinie 2009/147/EG ("Vogelschutz-Richtlinie") in § 6 BNatSchG eingegliedert worden. Dies umfasst insbesondere die Beobachtung des Erhaltungszustands der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräum...
Environmental Assessment
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Landesamt für Umwelt
- Published:
- August 10, 2026
- Deadline:
- September 21, 2026
- Topic:
- Environmental Assessment
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Veranlassung Hintergrund Mit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 01.03.2010 ist das Monitoring gemäß EU-Richtlinie 2009/147/EG ("Vogelschutz-Richtlinie") in § 6 BNatSchG eingegliedert worden. Dies umfasst insbesondere die Beobachtung des Erhaltungszustands der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume. Entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG gelten alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten als "europäische Vogel-arten". Nach Artikel 9 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) beurteilt die EU-Kommission in regelmäßigen Zeitabständen den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der Ziele aus FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Dies erfordert, den Inhalt der Standarddaten-bögen (SDB) in regelmäßigen Abständen anhand verfügbarer Informationen zu jedem Gebiet des Netzes zu aktualisieren (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/484/EU). Dafür sind Informationen zu Beständen, Bestandsentwicklungen und Lebensräumen der gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG relevanten Arten erforderlich. Das Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten (VSG) als Teil des europäischen Natura 2000-Netzes gehört zum Monitoring europäischer Vogelarten und ihrer Lebensräume gemäß § 6 BNatSchG. Als Teilprogramm dient es (gemäß Richtlinien oder Verordnungen 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2019/1010) - der Ermittlung von Beständen relevanter Vogelarten mindestens einmalig im sechsjäh-rigen Berichtsturnus für jedes VSG, - der kontinuierlichen Ermittlung der Bestandsentwicklung und gebietsbezogener Erhal-tungszustände maßgeblicher Brutvogelarten, - der kontinuierlichen Ermittlung der Bestandsentwicklung und gebietsbezogener Erhal-tungszustände maßgeblicher Zug- und Gastvogelarten sowie - der standardisierten Erfassung von Habitatinformationen, Beeinträchtigungen und Ge-fährdungen auf der Gesamtfläche der VSG zur umfassenden Bewertung der Erhal-tungszustände relevanter Vogelarten und ihrer Lebensräume. Das standardisierte Monitoring in den VSG in Rheinland-Pfalz begann mit einem Pilotprojekt 2025/2026 in zehn ausgewählten VSG (gemäß Koalitionsvertrag für Rheinland-Pfalz im Zeit-raum 2021-2026). Daher sind die gebietsspezifischen Datengrundlagen und -qualitäten der-zeit vielfach noch unbefriedigend und die Landesdaten erlauben keine Ermittlung statistisch belastbarer Bestandstrends und der Erhaltungszustände für die maßgeblichen Vogelarten in den rheinland-pfälzischen VSG. Dies verhindert insbesondere eine angemessene Prioritäten- und Zielplanung der Naturschutzbehörden für Maßnahmen, um - sofern nicht vorliegend - gute Erhaltungszustände der relevanten Arten zu erreichen. Das hier ausgeschriebene Auf-gabenpaket dient der ergänzenden Erfassung in weiteren VSG mit Hinblick auf den nächsten Vogelschutzbericht im Jahr 2031 (Datenperiode 2023-2028). Die erwarteten Daten dienen der Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU nach Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung 2019/1010. Perspektivisch (idealerweise ab 2029) sollen alle rheinland-pfälzischen VSG in einem sechsjährigen Berichtsturnus gemäß eines standar-disierten Monitoring-Konzepts erfasst werden (nicht Bestandteil dieser Vergabe). Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten 2011 hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) zusammen mit dem Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) Empfehlungen zum Monitoring europäischer Vogelarten und ihrer Lebensräume vorge-legt (LAG VSW et al., 2011). Diese verfolgen das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Stan-dard zur Datenerhebung zu formulieren. Dabei lassen die für das Monitoring in VSG genann-ten Grundsätze ausreichend Raum für landesspezifische Anpassungen. Die Ergebnisse des Monitorings bilden die Grundlage für das Gebietsmanagement vor dem Hintergrund der je-weiligen Erhaltungsziele und für die Berichtspflicht nach Art. 12 der Richtlinie 2009/147/EG. Außerdem dienen sie als Referenz für Entscheidungen bei Vor- und Verträglichkeitsprüfun-gen. Zwecks Erhebung von Grundlagendaten in EU-Vogelschutzgebieten zur Verbesserung der Datenqualität für den nächsten Vogelschutzbericht (Berichtsperiode 2023-2028) und zur effi-zienten Planung des zukünftigen VSG-Monitorings, der Umsetzung des "Griechenland-Urteils" (EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen eines griechischen Gerichts nach Art. 267 AEUV, 12.9.2024 - C-66/23) sowie der Umsetzung der "Wiederherstellungsverordnung" (EU-Verordnung 2024/1991), soll dieses Vergabeverfahren Grundlagendaten zu Vorkommen und Verbreitung relevanter Arten gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG in möglichst allen rheinland-pfälzischen VSG bereitstellen.
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2Brut- und Rastvogelerfassung in EU-Vogelschutzgebieten 2027 / 2028
Landesamt für UmweltMainzDeadline: Sep 21Kernaufgabe der zu erbringenden Leistung ist die Durchführung einjähriger systematischer Erfassungen in 44 ausgewählten EU-Vogelschutzgebieten. Die Bearbeitung der Lose 1-21 erfolgt im Jahr 2027, die Bearbeitung der Lose 22-42 erfolgt im Jahr 2028 (s. Ziff. 2 dieser LB). Die durch den Auftragnehmer (AN) zu erbringende Leistung "Brut- und Rastvogelerfassung in EU-Vogelschutzgebieten 2027/2028" besteht aus den folgenden Bestandteilen: 1) Teilnahme an Abstimmungsgesprächen; 2) Vorbereitung, Planung und Koordination der Geländearbeiten gem. Ziff. 3 dieser LB; 3) Vollständige Erfassung der Brutbestände relevanter Vogelarten gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG je nach Los 2027 oder 2028 (Bestandserfas-sung, s. Ziff. 3.3.1 dieser LB); 4) Ermittlung der Bestände relevanter Zug- und Rastvogelarten sowie Winter- und Mauser-gäste gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG je nach Los 2027 oder 2028 (Rastbestandserfassung, s. Ziff. 3.3.2 dieser LB); 5) Datenerfassung und -eingabe per App NaturaList (Erfassungsmodule "Standardisierte Revierkartierung, StaR" und "Standardisierte Rastvogelerfassung, StaR-trek", s. Ziff. 3.3.3 dieser LB); 6) Berücksichtigung ergänzender externer Daten aus anderen Quellen, z. B. Monitoring ras-tender Wasservögel, ornitho.de (s. Ziff. 3.4 dieser LB); 7) Datenbereitstellung (Reviermittelpunkte) für den Auftraggeber (AG) je nach Los 2027 oder 2028 (s. Ziff. 3.5 dieser LB sowie Formatvorlage "Geopackage SP-Artendaten", Anlage LB 4); 8) Erstellung eines Ergebnis-Berichts mit Ergebnissen der jeweils einjährigen Erfassung je Los (s. Ziff. 3.5 dieser LB). Die genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich Kapitel 3 und die Ausführungsbestimmungen Kapitel 5 dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Umfang der zu kartierenden Fläche je Los / VSG Gebiet: 2027 Los 1 DE-5213-401 Neunkhausener Plateau 370 ha Los 2 DE-5507-401 Ahrgebirge 3.803FFH-Monitoring Käfer - Berichtsperiode 2025-2030
Landesamt für UmweltMainzDeadline: Sep 11Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie, die auch als FFH-Richtlinie bezeichnet wird (Richtlinie 92/43/EWG)1 In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 93 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (Anhang II, davon 143 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, der EU-Kommission alle 6 Jahre einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (LRT (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehrjährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (LRT oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFHGebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
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