IKK classicDresden
Bereinigung morbiditätsbedingte Gesamtvergütung § 73 b Abs. 5 SGB V (14/VE/2026)
Die Auftraggeberin und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Bereinigungsvereinbarungen das Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund von Verträgen zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V. Hierbei gelten – so weit in diesen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist – die Vorgabe...
Software Development, Databases, System Integration
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Die Auftraggeberin und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Bereinigungsvereinbarungen das Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund von Verträgen zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V. Hierbei gelten – so weit in diesen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist – die Vorg...
- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- IKK classic
- Published:
- July 27, 2026
- Deadline:
- August 28, 2026
- Topic:
- Software Development
Tender description
Die Auftraggeberin und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Bereinigungsvereinbarungen das Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund von Verträgen zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V. Hierbei gelten – so weit in diesen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist – die Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Verhandlung und der Abschluss von Bereinigungsvereinbarungen erfolgt bei der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin beauftragt die technische Umsetzung des Bereinigungsverfahrens an einen geeigneten Auftragnehmer mit den in Ziffer 5.1 (EU) dargestellten Leistungsgegenständen. Auftraggeberin und Auftragnehmer schließen hierzu einen EVB-IT Dienstleistungsvertrag.
Further details
After registration, documents, deadlines and submission notes are available in a structured format.
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- Deadlines, eligibility criteria and documents in one workflow
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4- IKK classicDresdenDeadline: Aug 28
Bereinigung morbiditätsbedingte Gesamtvergütung § 73 b Abs. 5 SGB V (14/VE/2026)
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen des Auftragnehmers zur technischen Umsetzung des Bereinigungsverfahrens wie folgt: 1. Annahme von HzV Teilnehmerdaten, 2. Durchführung des Bereinigungsverfahrens unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der regionalen Bereinigungsvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, 3. Bereitstellung der Informationen der Bereinigung zur Einsicht und zum Download in einer Online-Anwendung (Webviewer), 4. fristgerechten Übermittlung der Bereinigungsdaten sowie erforderliche Korrekturlieferungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 5. Übermittlung von Daten zu bereinigungsrelevanten Selektivverträgen über den GKV-Spitzenverband an die Datenstelle des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V sowie 6. Datenaufbewahrung und Löschung. - IKK classicDresdenDeadline: Aug 28
Bereinigung morbiditätsbedingte Gesamtvergütung § 73 b Abs. 5 SGB V (14/VE/2026)
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen des Auftragnehmers zur technischen Umsetzung des Bereinigungsverfahrens wie folgt: 1. Annahme von HzV Teilnehmerdaten, 2. Durchführung des Bereinigungsverfahrens unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der regionalen Bereinigungsvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, 3. Bereitstellung der Informationen der Bereinigung zur Einsicht und zum Download in einer Online-Anwendung (Webviewer), 4. fristgerechten Übermittlung der Bereinigungsdaten sowie erforderliche Korrekturlieferungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 5. Übermittlung von Daten zu bereinigungsrelevanten Selektivverträgen über den GKV-Spitzenverband an die Datenstelle des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V sowie 6. Datenaufbewahrung und Löschung. - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurt
2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurt
2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.
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- The submission deadline is 28. August 2026.
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