Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für JustizBonnTED
Beleihung nach § 40 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Unterstützung von Verbrauchern nach Artikel 14 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
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- Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Justiz
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- August 17, 2026
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Unterstützung von Verbrauchern nach Artikel 14 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
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8Bündelung von Projekten 2026 Leitung §40 SAE Süd 2 - Leitung §40
ÖBB-Infrastruktur AGWienBündelung von Projekten 2026 Leitung §40 SAE Süd 2Offene Jugendwerkstatt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 16 h SGB II i.V.m § 45 Absatz 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 13 SGB VIII für Hoyerswerda
Landratsamt BautzenBautzenDeadline: Sep 22Offene Jugendwerkstatt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 16 h SGB II i.V.m § 45 Absatz 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 13 SGB VIII: Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme welche sich aus 85 % Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und 15 % Leistungen der Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII zusammensetzt. Die Anerkennung des Auftragnehmers als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird vorausgesetzt. Die Offene Jugendwerkstatt soll junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, langfristig an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen. Ressourcen sollen erkannt und gestärkt, vorhandene Hemmnisse verringert bzw. beseitigt und Kompetenzen erworben werden, um die Teilnehmer auf berufliche Folgemaßnahmen oder die Vermittlung in Ausbildung/ Arbeit vorzubereiten. Die berufliche Integration ist ein Fernziel, auf das zielgerichtet und konsequent zugearbeitet werden soll. Die Teilnehmer sollen einen leichten Zugang zum Angebot der Offenen Jugendwerkstatt haben. Es wird ein niedrigschwelliger Ansatz verfolgt. Die sozialpädagogische Arbeit mit den Teilnehmern bildet einen Schwerpunkt. Aufsuchende Arbeit steht bei Bedarf sowohl beim leichten Zugang zum Angebot der Offenen Jugendwerkstatt, als auch während der Teilnahme an der Offenen Jugendwerkstatt im Fokus. Die Ziele der Maßnahme sind individuell im Rahmen der Hilfeplanung zu vereinbaren. Wesentliche mittel- und langfristige Ziele sind: Entwicklung von Zuverlässigkeit und Durchhaltevermögen; Entwicklung und Festigung einer Tagesstruktur; Stärkung der Persönlichkeit; Übernahme und Stärkung von Eigenverantwortung; soziale, gesellschaftliche und kulturelle Integration; Steigerung der Belastbarkeit; Aufbau und Festigung einer Lern- und Arbeitsmotivation; bei Bedarf Entwicklung von Motivation zur Teilnahme am Angebot der Offenen Jugendwerkstatt mittels aufsuchender Arbeit. Bei minderjährigen Teilnehmern werden die Sorgeberechtigten in die Hilfeplanung intensiv mit einbezogen, um so eine ganzheitliche Unterstützung des Entwicklungsprozesses der Teilnehmer zu fördern. Die Maßnahme ersetzt bzw. kompensiert nicht die allgemeine Schulpflicht der jungen Menschen. Zielgruppe: Die Offene Jugendwerkstatt richtet sich an benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene ab 15 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, mit komplexen Problemlagen und einer häufig instabilen persönlichen Situation. Zur Zielgruppe gehören auch Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund. Hier liegen zum einen Sprachbarrieren und viele Unsicherheiten bezüglich des Lebens, Arbeitens und des Ausbildungssystems in Deutschland vor, zum anderen gilt es aber auch Fluchterfahrungen zu be- und verarbeiten. Zielgruppe können auch erwerbsfähige, hilfebedürftige junge Menschen im SGB II-Leistungsbezug sein, die ihren Meldepflichten und Beratungsterminen in der Eingliederung des Jobcenters nicht nachkommen und sich der Zusammenarbeit mit dem Fallmanager entziehen. In die offene Jugendwerkstatt können auch Teilnehmer integriert werden, die keine Leistungen nach SGB II beantragt haben, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Maßnahmeort ist Hoyerswerda. Als zusätzliche Maßnahmeorte gelten aufgrund der aufsuchenden Hilfen die Aufenthaltsorte der Teilnehmer, i. d. R. Wohnsitz, der gewöhnliche und/oder der tatsächliche Aufenthalt sowie bei Bedarf auch Orte, an denen sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung erfolgt, z. B. Beratungsstellen, Behörden und sonstige Netzwerkpartner. Personalschlüssel: Sozialpädagoge: 1,75 VzÄ; Anleiter d. Maßnahme: 1 VzÄ. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Maßnahme ist für insgesamt 12 Teilnehmerplätze zu konzipieren. Die Wochenstundenzahl der Teilnehmer beträgt maximal 20 Stunden. Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Verdingungsunterlagen.Vorabbekanntmachung gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur beabsichtigten Vergabe des Linienbündels LGI X-Bus Mittelhessen Ost als Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr (BPNV) im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbHHofheim am TaunusDeadline: Sep 11Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im Zuständigkeitsbereich des RMV. Die zu vergebenden Leistungen sind im Linienbündel LGI X-Bus Mittelhessen Ost auf folgenden Linien zu erbringen: - Regionale Linie X34: Schotten - Laubach - Lich - Gießen; - Regionale Linie X36: Hungen - Laubach - Grünberg - Rabenau - Marburg; - Regionale Linie 363: Hungen – Wölfersheim – (Friedberg). Das o.g. Linienbündel wird nur als Gesamtleistung vergeben. Die Angabe „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“ in Ziffer 2.1 ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt die Benennung der Verfahrensart verlangt und deren Bezeichnung vorgibt. Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird hingewiesen. Die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des o.g. Linienbündels (§ 8a Absatz 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (vgl. die Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen auf seiner Internetseite). Dies gilt entsprechend für weitere wesentliche Anforderungen, wie insbesondere zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne, zur Barrierefreiheit und zur Anwendung des Verbundtarifes. Die vorgenannten Anforderungen sind auf der RMV-Plattform "Ausreichende Verkehrsbedienung" öffentlich zugänglich unter https://avb.rmv.de/s/QQtWweDFjC34zhBUmbau und Erweiterung einer 2-zügigen Oberschule in Baruth: Los 40 - Tiefbau und Freianlagen
Landratsamt BautzenBautzenUmbau und Erweiterung einer 2-zügigen Oberschule in Baruth: Los 40 - Tiefbau und Freianlagen. Das Landratsamt Bautzen plant den Erhalt und die Erweiterung des Schulstandortes Baruth im Osten des Landkreises Bautzen. Der Schulkomplex soll nach dem Um- und Erweiterungsbau den aktuellen Anforderungen an eine zweizügige Oberschule entsprechen. Neben dem Umbau und der Sanierung der zwei Bestandsschulbauten ist die bauliche Erweiterung mit 2 Baukörpern für Fachräume, Verwaltung, Speiseraum undKirschgarten 2. BA, Haus 9 A+B+C+D, Am Heimathaus 40-46 in 48157 Münster-Handorf, Neubau von 4 MFH, davon 2 Hs. mit 18 öfftl. gef. WE + 2 Hs. mit Wohngruppen für 25 WE - Elektroarbeiten
Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbHMünstersiehe LeistungsverzeichnisJobSpeedDating 2026-2
Job-Center Rhein-ErftFrechenDeadline: Aug 10Das Jobcenter Rhein-Erft plant die Durchführung einer Maßnahme zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden sowie erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Gegenstand der Maßnahmenkombination nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur: • Heranführung der Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III), • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III). Die Eingliederung soll zunächst durch ein individuelles Einzelgespräch (Modul 1), ein intensives und individuelles Bewerbungstraining (Modul 2) und dann im Rahmen einer öffentlichkeitswirksamen eintägigen Großveranstaltung (Modul 3) erreicht werden. Die Module 1 und 2 sollen an zwei Standorten (Bergheim oder Kerpen bzw. Frechen, Hürth oder Brühl) mit jeweils bis zu 225 Teilnehmern (insg. 450) und das Modul 3 mit mind. 300 Teilnehmern insgesamt stattfinden. Des Weiteren soll ein Anbahnungscoaching (Modul 4) von Teilnehmenden erfolgen.Projektträgerschaft zur fachlichen und administrativen Umsetzung der Förderrichtlinie „Etablierung einer industriellen Bioökonomie durch die Weiterentwicklung und Skalierung biobasierter Verfahren sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster“
Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieBerlinDeadline: Oct 01Die industrielle Bioökonomie bietet enormes Potenzial für nachhaltiges Wachstum, indem sie fossile Rohstoffe durch erneuerbare biologische Ressourcen ersetzt, Klimaziele erreicht und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. In der Forschung und Entwicklung bioökonomischer Produkte und Verfahren ist Deutschland gut aufgestellt. Die bisherigen Fördermaßnahmen anderer Ressorts sowie der Bundesländer zeigen, dass bioökonomische Produkte und Verfahren im Labormaßstab umsetzbar sind. Es mangelt jedoch an der breiten Umsetzung bioökonomischer Produkte und Verfahren im industriellen Maßstab. Daher wurde zur Unterstützung der Transformation der Wirtschaft zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Wirtschaftsform das Förderprogramm „Industrielle Bioökonomie“ initiiert, das mit Inkrafttreten der „Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie“ vom 16. Dezember 2020 am 29. Dezember 2020 (BAnz AT 28.12.2020 B2) startete. Diese Förderrichtlinie wurde durch die am 27. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentliche „Förderrichtlinie zur Etablierung einer industriellen Bioökonomie durch die Weiterentwicklung und Skalierung biobasierter Verfahren sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster" (BAnz AT 27.09.2024 B1) abgelöst. Ziel des Programms ist es, das Potenzial neuer biobasierter Verfahren für die Industrie zu erschließen und nachhaltige Produkte in die breite Anwendung zu transferieren. Um die wirtschaftlichen und technischen Risiken der Entwicklung und Markteinführung zu verringern, soll durch die Förderung frühzeitig das Potenzial biobasierter Produkte und Verfahren demonstriert werden. Gefördert werden Projekte, die ein hohes Potenzial für die industrielle Anwendung, die Schaffung neuer Wertschöpfung und von neuen Arbeitsplätzen besitzen, die Marktposition der beteiligten Unternehmen stärken und einen relevanten Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten.Coburg - Amt 40 - FOS / BOS Coburg - 2 Säulenbohrmaschinen
Stadt CoburgCoburgDeadline: Aug 06Coburg - Amt 40 - FOS / BOS Coburg - 2 Säulenbohrmaschinen Coburg - Amt 40 - FOS / BOS Coburg - 2 Säulenbohrmaschinen
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