Amt für Recht, Vergabe und VersicherungenKöln
Az. 25642 Digitale Druck-Produktionssysteme inkl. All-In-Service Vertrag (Rahmenvereinbarung)
Beschreibung: Höchstmenge: Anmietung von 2 Schwarzweißdruckproduktionssystemen 1 Farbdruckproduktionssystem für 48 Monate inkliusive All-In-Service Vertrag zuzüglich 30% der in den Vergabeunterlagen (Anlage 2 Preisblankett) aufgeführten Anzahl an Druckseiten.
Printers & Scanners
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen
- Published:
- August 04, 2026
- Deadline:
- Not specified
- Topic:
- Printers & Scanners
Tender description
Beschreibung: Höchstmenge: Anmietung von 2 Schwarzweißdruckproduktionssystemen 1 Farbdruckproduktionssystem für 48 Monate inkliusive All-In-Service Vertrag zuzüglich 30% der in den Vergabeunterlagen (Anlage 2 Preisblankett) aufgeführten Anzahl an Druckseiten.
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AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.2. Stufe (Angebotsphase) Ausschreibung Vertrag gemäß § 140a SGB V "Videosprechstunde in den digitalen Versicherten-Services der Auftraggeberin"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und ThüringenErfurtGegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens war die Bereitstellung eines Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung via Videosprechstunde innerhalb der digitalen Anwendung der Auftraggeberin. Hierfür sollte ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen werden. Im Rahmen seines Angebotes bietet der Auftragnehmer eine technische Gesamtlösung zur Vorbereitung und technischen Durchführung einer Videosprechstunde für die nutzungsberechtigten Versicherten an. Das Angebot des Auftragnehmers besteht aus einer vorgelagerten Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software, einer digitalen Terminvereinbarung sowie der Organisation und technischen Durchführung der Videosprechstunde (nachfolgend "Videosprechstundenprozess"). Die Organisation und Einbindung von Vertragsärzten, welche die Nutzer im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln, ist des Weiteren Gegenstand des Angebotes. Der Auftragnehmer hat hierfür eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten für die Durchführung von Videosprechstunden gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) vertraglich zu binden. Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbesondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebotes dieser Ausschreibung. Die ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet. Unabhängig davon, hat der gesamte "Videosprechstundenprozess" des Auftragnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87 2o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä ergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Das Angebot schließt nicht aus, dass die Versicherten Vertragsärzte persönlich konsultieren oder andere Videodienstanbieter, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung, nutzen. Bei Bedarf der Auftraggeberin muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zur Erweiterung des Versorgungsangebotes und der bedarfsgerechten Steuerung in Versorgungspfade den Videosprechstundenprozess des Auftragnehmers zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie der Technischen Leistungsbeschreibung, welche den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhänge 1 und 2 zu Anlage 1 beigefügt sind, zu entnehmen. Die AOK NordWest, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund (nachfolgend: "Abrufberechtigte") ist berechtigt, die Leistung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, ab Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer abzurufen. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nebst aller Anhänge (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase nebst Anhängen und Annexen) gelten, sofern die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrechts Gebrauch macht, für die Abrufberechtigte entsprechend, wobei im erforderlichen Rahmen in dem eigenständigen Vertrag zwischen der Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kassenspezifische Abweichungen einzelvertraglich geregelt werden können. Die Abrufberechtigte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dem Rahmenvertrag dieser Ausschreibung zu decken (keine Exklusivität). Eine Mindestabnahmemenge wird für die Abrufrufberechtigte ebenfalls nicht vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen sowie Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen. Konkrete Angaben zum Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 6 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. V. 17.06.2021, C - 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 4,2 Mio. EUR netto. Für den Fall, dass die Abrufberechtigte von ihrem Abrufrecht Gebrauch macht, beträgt die Höchstmenge für diese insgesamt max. 3,6 Mio. EUR netto. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein. Gleiches gilt für die Abrufrufberechtigte im Falle des Abrufs. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Regelungen (Anlage 1 und Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) verwiesen.Digitales Meldescheinsystem zur Erhebung und Abrechnung der Gästetaxe
Gemeinde ElsterheideElsterheide OT BergenDeadline: Sep 011. 1.1 Ausschreibungsgegenstand und Leistungsumfang Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung eines digitalen Meldescheinsystems zur effizienten Erhebung und Abrechnung der Gästetaxe in der Gemeinde Elsterheide. Die Gästetaxe wird im Jahr 2027 erstmalig eingeführt und von den Übernachtungsgästen in Elsterheide erhoben. 1.2 Informationen zur Gemeinde Elsterheide Die Gemeinde Elsterheide ist ein Gemeindeverbund bestehend aus neun Ortschaften im Landkreis Bautzen im Freistaat Sachsen und ist mit ca. 3.300 Einwohnern verteilt auf ca. 128 km2 sehr großflächig. Elsterheide ist eine touristische Attraktion im Lausitzer Seenland. Be-sondere Anziehungspunkte sind u.a. der Geierswalder und Partwitzer See. 1.3 Gastgeber und Übernachtungszahlen Die Gemeinde Elsterheide verfügt über ca. 60 Beherbergungsbetriebe und hatte im Jahr 2025 ca. 75.000 Übernachtungen. Die Mehrheit der Gastgeber arbeitet mit Hotel-Reservierungssystemen und / oder mit Online-Buchungsportalen. Zusätzlich kommen Buchungen über den Tourismusverband Lausitzer Seenland über dessen Buchungssoftware. Einige Vermieter arbeiten nur analog und nehmen die Buchungen telefonisch und / oder per E-Mail und ohne Software-Nutzung entgegen. 1.4 Gästekarte Wie in vielen anderen Kommunen üblich, erhalten die Übernachtungsgäste als Gegenleistung für die Zahlung der Gästetaxe eine Gästekarte. Die Gästekarte enthält eine Übersicht mit den Leistungen, z.B. ermäßigte Eintritte in Einrichtungen. Die Integration von ÖPNV Leistungen ist nicht geplant. 1.5 Anforderungen an das Angebot Im Rahmen der Angebotsabgabe bitten wir um Berücksichtigung folgender Schwerpunkte: • Detaillierte Ausführungen zur Funktion der Software inklusive der Anwendung aus Sicht aller Anwender wie Vermieter, Abrechnende, Administratoren • Detaillierte Darstellung der Leistungen und Leistungsverfügbarkeit im Rahmen des Anwender-Support (Hotline-Service/Service-Desk, Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Ticketsystem, Chatfunktionen, Onlinetreffen, Schulungsmaterial, etc.) • Umfassende Stellungnahme im Umgang mit Datensicherheit, ggf. Sicherheitskonzept • Darstellung zum Umgang mit Software-Updates, Systempflege und -weiterentwicklung und Systemverfügbarkeiten • Ausführungen zur Kompatibilität des Systems mit der im Leistungsverzeichnis benannten Schnittstellen zu den Hotel-Reservierungssystemen, bei bislang fehlender Schnittstelle ist zu erklären, inwiefern eine Einrichtung möglich ist • Parallele Anwendung des Meldescheins mit integrierter Gästekarte in Papierform sowie auch die digitale Variante • Angaben zu Kooperationspartnern und Netzwerkbeteiligungen sowie Aussagen zur Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung • Ausführung zur Umsetzung des Projektes inklusive Zeitplan, Informationsveranstaltungen, Schulungskonzepte und Unterstützung der Anwender insbesondere im Einführungszeitraum. 1.6 Leistungsverzeichnis Neben dieser Leistungsbeschreibung existiert ein von der Gemeinde Elsterheide vorgegebenes Leistungsverzeichnis, in dem die einzelnen Kostenpositionen aufgeführt sind. Es sollen die im Leistungsverzeichnis farblich hellgelb gekennzeichneten Felder ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie insbesondere, dass alle Preisfelder auszufüllen sind. Sollten Leistungen nicht berechnet werden, da sie z. B. bereits in anderen Positionen enthalten sind, tragen Sie hier bitte „0 €“ oder „- €“ ein und machen Sie eine Ergänzung im Feld Erläuterung. 1.7 Einzureichende Unterlagen Folgende Unterlagen sind mit dem Konzept einzureichen: • Darstellung von mindestens drei Referenzen mit Nennung der Kontaktdaten der Ansprechpartner, • Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses nach EU DSGVO, • Vorlage eines Datenschutzzertifikats, • Nach den Vorgaben ausgefülltes Leistungsverzeichnis. 1.8 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Maßgebend für die Bewertung der Angebote ist der Preis, wobei die Angebote, damit sie in die Bewertung einfließen können, den Anforderungen der Kostenpositionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen müssen. Die niedrigste Brutto-Wertungssumme stellt das preislich günstigste Angebot dar. 1.9 Vertrag Im Falle der Zuschlagserteilung werden die vorliegenden Bewerbungsbedingungen/ Vertrags-unterlagen inklusive der Anlagen bindend. Diese Bewerbungsbedingungen/ Vertragsunterlagen stellen die Grundlage für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern dar. 1.10 Änderungen an den Eintragungen des Bieters und an den Vergabeunterlagen Geänderte und/ oder ergänzte Vergabeunterlagen bzw. nicht zweifelsfreie Änderungen des Bieters sind unzulässig und führen zwingend zum Ausschluss des Angebots. Unvollständige Angebote können ebenfalls zum Ausschluss führen. Vom Bieter übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen in jedem Fall eine Änderung dieser Vertragsunterlagen dar und führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes. Sie führen dann nicht zum Ausschluss, wenn sie im Anschreiben deutlich und zweifelsfrei als gegenstandslos erklärt werden. 1.11 Kostenerstattung Für die Erstellung des Angebots sowie die gesamte Beteiligung am Vergabeverfahren wird keine Vergütung gewährt. Anfallende Kosten werden nicht erstattet. 1.12 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Umgang mit Daten des Bieters Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes damit einverstanden erklärt, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können. Selbstverständlich wird mit den Daten des Bieters vertraulich umgegangen. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 5 VgV. 1.13 Datenschutz Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. 2. Nachweis der Eignung Die Bieter haben mit ihrem Angebot auf Nachfrage ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschluss- gründen in dem durch den Auftraggeber geforderten Umfang zu belegen. Für die Vergabe kommen nur Bieter in Betracht, die über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß § 33 UVgO sowie über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß § 33 UVgO verfügen und die keine der Ausschlussgründe gemäß §§ 123 ff. GWB erfüllen. Bieter, welche die erforderliche Eignung nicht nachweisen können, werden aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 31 UVgO. Es gelten die in der Vergabeunterlagen definierten Eignungskriterien und Mindestanforderungen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 3. Vertragliche Grundlagen 3.1 Leistungszeitraum Das Auftragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung. Die Gästetaxe soll ab 01.04.2027 eingeführt werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von sechs Jahren. 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den Auftraggeber insbesondere: - die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse, - die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer. Stellt der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung fest, dass vom Auftragnehmer Änderungen oder Ergänzungen in den Bewerbungsbedingungen/ Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Liegen schwerwiegende Gründe vor, die es unmöglich machen, das Vertragsverhältnis – ab-gesehen von den sonstigen gesetzlichen Rechten – fortzusetzen, etwa bei mehr als zwei ab-gemahnten Vertragsverletzungen, kann der Vertrag durch beide Vertragspartner fristlos gekündigt werden. Im Übrigen bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung unberührt. Ferner gelten gesetzliche Bestimmungen. 3.3 Rechnungslegung / Zahlungsmodalitäten Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung beim Auftraggeber. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur für die bis dahin ordnungsgemäße erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungs-betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. 3.4 Haftung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Folgeschäden, die dem Auftraggeber durch eine nicht vertragskonforme bzw. unsachgemäße Herstellung, Lagerung und/oder Zustellung durch ihn oder einem von ihm zur Erfüllung seiner Leistung beauftragten entstehen. Im Schadensfall ist durch den Auftragnehmer, soweit objektiv möglich, unverzüglich Ersatz zu schaffen. Eine Nichteinhaltung der Termine kann zur Ungültigkeit der Wahl führen. Der Auftragnehmer hat, im Falle des verschuldeten Eintritts, hierfür Schadensersatz zu leisten. Weitergehende Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. 3.5 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Hoyerswerda. Gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind in deutscher Sprache zu führen.; Orte der Leistungserbringung: Offizielle Bezeichnung: Im gesamten territorialen Gebiet der Gemeinde Elsterheide; Postleitzahl: 02979; Ort: Elsterheide; Land: Deutschland
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