AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachenHannoverTED
Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit CGM-Systemen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, einen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V (Verhandlungsvertrag mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) über die Versorgung der Versicherten mit CGM-Systemen (PG30) abzuschließen. Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB...
Assistive Devices
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- Tender type:
- Tender
- Contracting authority:
- AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachen
- Published:
- August 24, 2026
- Deadline:
- September 28, 2026
- Topic:
- Assistive Devices
Tender description
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, einen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V (Verhandlungsvertrag mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) über die Versorgung der Versicherten mit CGM-Systemen (PG30) abzuschließen. Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden. Die AOK Niedersachsen ist bereit, mit jedem interessierten und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V präqualifiziertem Leistungserbringer, Vertragsverhandlungen zu führen. Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge.
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AOK Bayern - Die GesundheitskasseMünchenDeadline: Aug 28Vertragsschlussabsicht: Vertrag zur mehrkostenfreien Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Leitungswasser-Iontophoresegeräten der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V inkl. damit zusammenhängender notwendiger Dienstleistungen wie Beratung einschließlich der Dokumentation, Anpassung, Einweisung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Hausbesuche. Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die produktgruppenspezifischen Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Diese sind abrufbar unter https://hilfsmittel.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Versorgungen für Versicherte der AOK Bayern oder eine bestimmte Abgabemenge. Versorgende Vertragspartner können nur Leistungserbringer werden, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen und den Nachweis mittels eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) liefern können. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Interessensbekundungen über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 127 Abs. 1 SGB V können auch nach dem in der Vergabebekanntmachung genannten Termin noch an die Kontaktstelle übermittelt werden. Für die Bekanntmachung wird dieses Formular genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Es handelt sich bei der Bekanntmachung nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.Open House Vertrag über die Versorgung mit patientenindividuell verordneten Verbandmitteln im Sinne des § 31 Abs. 1a SGB V Bekanntmachung geschlossener Verträge bis 12.08.2026
AOK Bayern - Die GesundheitskasseMünchenMit der vorliegenden Bekanntmachung veröffentlicht die AOK Bayern aus Gründen der Transparenz alle im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit patientenindividuell verordneten Verbandmitteln und sonstigen Produkten der Wundbehandlung (§ 31 Abs. 1a SGB V) im Sinne der Anlage Va und Medizinprodukten mit Verbandmittelcharakter nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie, soweit nicht apothekenpflichtig bis 12.08.2026. Eine Auflistung aller im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit patientenindividuell verordneten Verbandmitteln und sonstigen Produkten der Wundbehandlung (§ 31 Abs. 1a SGB V) im Sinne der Anlage Va und Medizinprodukten mit Verbandmittelcharakter nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie, soweit nicht apothekenpflichtig finden sich unter der Rubrik "Weitere Informationen/Zusätzliche Angaben". Die AOK Bayern beabsichtigt, mit allen interessierten Unternehmen nicht-exklusiven Verträge über die Versorgung mit patientenindividuell verordneten Verbandmitteln und sonstigen Produkten der Wundbehandlung (§ 31 Abs. 1a SGB V) im Sinne der Anlage Va und Medizinprodukten mit Verbandmittelcharakter nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie, soweit nicht apothekenpflichtig. Die AOK Bayern bietet allen interessierten Unternehmen, die die unten genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Abschluss identischer und nicht individuell verhandelbarer Verträge an. Die Laufzeit ist auf vier Jahre begrenzt, ein Vertragsschluss ist während der Laufzeit jederzeit zum ersten eines Monats möglich, spätestens jedoch am 20.12.2029. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Die AOK kann die Verträge nur einheitlich gegenüber allen Vertragspartnern kündigen. Ihr Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Ein Vertrag wird mit allen interessierten Unternehmen geschlossen, die eine Zuverlässigkeitserklärung nachweisen. Einzelheiten können der AArzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu dem Arzneimittel Fanhdi (B02BD06) zur Behandlung der Hämophilie
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AOK Sachsen - AnhaltMagdeburgGegenstand dieses Vertrages ist die Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V für das Fertigarzneimittel Faktor VIII SDH (B02BD02) des Auftragnehmers, die während der Vertragslaufzeit zu Lasten der Auftraggeberin auf dem jeweils gültigen Arzneiverordnungsblatt ( z.B. Muster 16 oder Muster e16A der Vordruckvereinbarung bzw. der Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke zum BMV-Ä) abgerechnet werden.Arzneimittelrabattvereinbarung gemäß § 130c Abs. 1 SGB V i. V. m § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff Erenumab
AOK Baden - WürttembergStuttgartVereinbarung gemäß § 130c Abs. 1 SGB V i. V. m § 130a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten für patentgeschützte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Erenumab (AIMOVIG®). Ein genauer Auftragswert kann nicht ermittelt werden, da dieser von diversen unbekannten Faktoren abhängt. Der Auftragswert für den vergebenen Auftrag kann deshalb nur als fiktiver Wert angegeben werden basierend auf den aktuell geltenden Schwellenwerten.Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu den Arzneimitteln Kovaltry (B02BD02) und Jivi (B02BD02) zur Behandlung der Hämophilie
AOK Sachsen - AnhaltMagdeburgGegenstand dieses Vertrages ist die Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V für die Fertigarzneimittel Kovaltry (B02BD02) und Jivi (B02BD02) des Auftragnehmers, die während der Vertragslaufzeit zu Lasten der Auftraggeberin auf dem jeweils gültigen Arzneiverordnungsblatt ( z.B. Muster 16 oder Muster e16A der Vordruckvereinbarung bzw. der Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke zum BMV-Ä) abgerechnet werden.
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