Samtgemeinde TostedtTostedt
Klärschlammverwertung 2026, Klärschlammvererdungsanlage Salzhausen
Laden, transportieren und landwirtschaftlich verwerten.
Abwasser
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- Ausschreibungstyp:
- Ausschreibung
- Auftraggeber:
- Samtgemeinde Tostedt
- Veröffentlicht:
- 30. Juni 2026
- Frist:
- Nicht angegeben
- Thema:
- Abwasser
Ausschreibungsbeschreibung
Laden, transportieren und landwirtschaftlich verwerten.
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In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/Kurpark Bad Salzhausen, Erneuerung Stromversorgung Kurpark NI-2026-0032
Der Magistrat der Stadt NiddaNiddaDie Nutzung der Software ist Gegenstand einer gesonderten Nutzungsvereinbarung. Außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung werden keine weiteren Rechte an der Software erworben.Rahmenvertrag Quereinstieg (Qualifizierung von Straßenanwärtern) 2026-2026
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL NordostHohen Neuendorf OT StolpeFrist: 03. Juli. Die folgenden Leistungen müssen im Rahmenvertrag enthalten sein: 1. CE Führerscheine (14 Tage) a) Erwerb des Führerscheins der Klasse C/CE im Rahmen eines Kompaktkurs (inklusive Fahrstunden, theoretischer Prüfung und praktikscher Prüfung) b) Übungsstunden Klasse C c) Übungsstunden Klasse CE 2. Schulung "Arbeitssicherheit Baum I (AS Baum I)" Fachkunde für die Durchführung von gefährlichen Baumarbeiten mit der Motorsäge gemäß VSG 4.2 der SVLFG (5 Tage) a) Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften b) Motorsäge: Technik/Wartung/Pflege, Hilfsgeräte und Hilfsmittel c) Baumarbeiten mit der Motorsäge in der Praxis: Vorbereitung/Fällung/ Aufarbeitung d)Praktische und theoretische Prüfung mit Zertifikat gemäß DGUV-Information 214-059 3. Schulung "ASR 5.2" (1 Tag) a) Arbeitsstättenregeln ASR 5.2. b) Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 4. Schulung "Anlegen und Pflegen von Grünflächen" (5 Tage) a) Gebräuchliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes zur Grünpflege kennen b) Arbeitsabläufe zur Erstellung und Pflege der Grün- und Rasenflächen planen; c) Anlegen von befahrbaren Grün- und Rasenflächen, z. B. - Rasen - Schotterrasen -Rasengittersteine - Pflasterrasen d) Gehölze pflanzen, pflegen und schneiden, z. B. - Sträucher - Bäume - Hecken e) Umgang mit gebräuchlichen Geräten und Maschinen zur Grünpflege und zur Wildkrautbeseitigung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften erlernen bzw. vertiefen und an ihnen die betriebsüblichen Wartungsarbeiten unter Anleitung durchführen, z. B. - Freischneider - handgeführte Mähgeräte - Schneidegeräte und Buschholzhacker - Flamm- und Infrarotgeräte - Bürstengeräte f) Baumschau und -pflegearbeiten durchführen 5.Schulung "Verkehrszeichen und - einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksystemen" (1 Tag): a)Grundkenntnisse über die Arten der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie ihre Bedeutung anwenden b) Verkehrszeichen und -einrichtungen aufstellen bzw. anbringen, z. B. - Gefahrzeichen - Vorschriftzeichen - Richtzeichen - Absperrschranke - Leitkegel - Absperrbake - Lichtzeichenanlage c) Leit- und Schutzeinrichtungen aufstellen bzw. anbringen, z. B. - Leitpfosten - Leittafel - Schutzplanke - Blendschutzzaun d) Fahrbahnmarkierungen aufbringen, z. B. - Haltelinie - Wartelinie - Fußgängerüberweg - Richtungspfeil - Sperrfläche 6.Schulung "Durchführung des Winterdienstes" (1 Tag) a) Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten b) Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten c) vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen d) Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen e)Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Winterdienst Schulung vor Ort auf den Autobahnmeistereien stattfindet. 7.Schulung "Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (5 Tage) a)Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen (Fokusthema) Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen b)Fahrbahnen instand halten (Fokusthema) insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen c)Baugruben und Gräben ausheben sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen, Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden, Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken in Standhalten d)Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen Bauteile verarbeiten, Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen 8.Übernachtung und Verpflegung a)Es muss die Möglichkeit bestehen am Schulungsort Übernachtung und Verpflegung in Anspruch zu nehmen b)Die Übernachtungen müssen in einem Einzelzimmer erfolgen c)Die Verpflegungsmöglichkeit muss eine Vollverpflegung sein (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) 9.Voraussetzungen/Anforderungen an die Bildungseinrichtung Die Bildungseinrichtung muss Erfahrung in der Durchführung von Schulungen im Bereich Straßenwärter, Straßen- oder Tiefbauer oder vergleichbar nachweisen können. Der Schulungsort muss so gewählt sein, dass er für die Teilnehmenden in angemessener Zeit erreichbar ist. Die An- und Abreise muss wirtschaftlich zumutbar sein und darf weder zu übermäßigen Zeitverlusten noch zu organisatorischen Belastungen führen. Da vom Arbeitgeber angeordnete oder im betrieblichen Interesse liegende Fortbildungen einschließlich der Reisezeiten als Arbeitszeit gelten, müssen sämtliche Schulungs- und Fahrtzeiten innerhalb der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes liegen. Ein Arbeitstag darf maximal 10 Stunden umfassen; für die Planung wird von 8 Stunden Schulung (inklusive Pause) sowie jeweils 1 Stunde An- und Abfahrt ausgegangen. Die beauftragte Bildungseinrichtung muss sicherstellen, dass alle Teilnehmenden innerhalb von 12 Monaten alle Schulungen absolvieren können. Um zusätzliche Fahrtwege zu vermeiden und die Schulungszeit zu optimieren, soll die Möglichkeit bestehen Schulungen bei Bedarf als "Schulungsblock" zu kombinieren. Der zeitliche Ablauf der Schulungen erfolgt nach Einzelbeauftragung in Absprache mit dem Auftraggeber. Weitere Ausführungen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Samtgemeinde Tostedt.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf Auftrag One werden diese Punkte priorisiert dargestellt.