Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis · Marsberg · 06.09.26
Vermieterauswahlverfahren Polizeigebäude KPB Hochsauerlandkreis in Marsberg Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW), dieses vertreten durch die Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis, beabsichtigt, ein Dienstgebäude in Marsberg anzumieten. Das Gebäude muss über eine Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277 von mindestens 372 m², ca. 19 Stellplätze und 5 Fahrradstellplätze verfügen. Die geforderten Mitarbeiterstellplätze können sich auch auf einem benachbarten Grundstück befinden. Der Investor/ Vermieter hat das gesamte Gebäude während der Mietzeit nach den Vorgaben des Mieters bereitzustellen und instand zu halten. Angestrebt wird eine bauliche Fertigstellung und Übergabe bis Ende 2029. Aus polizeitaktischen Gründen muss das Mietobjekt in einem Zielgebiet gelegen sein, das grob wie folgt einzugrenzen ist: - Das Auswahlgebiet weist als nord-westliche Begrenzung den Verlauf der Bundesstraße 7 auf, wobei direkt an die Bundesstraße 7 angrenzende Grundstücke noch in das Auswahlgebiet eingeschlossen werden. - Südlich wird es begrenzt durch den Verlauf der "Wilhelm-Otto-Straße". - Daran anschließend orientiert es sich im weiteren Verlauf am Flusslauf der "Diemel" bis in Höhe des Sportplatzes - Ab dort wird das Auswahlgebiet durch den Verlauf der innerstädtischen Straßen Am Burghof, Weist, Hauptstraße und Paulinenstraße begrenzt. - Im nördlichen Bereich erfolgt die Abgrenzung durch den Verlauf der Paulinenstraße bis zur Einmündung an die Bundesstraße 7. Weiter bestehen folgende zwingende Anforderungen an das Projektgrundstück innerhalb des definierten Zielgebiets: - Die zweispurige Hauptzufahrt führt auf eine öffentliche Straße mit zwei Fahrstreifen für einen Zweirichtungsverkehr, wobei es bei der Abfahrt vom Grundstück möglich ist: a) die öffentliche Straße uneingeschränkt in beide Richtungen zu befahren oder b) die öffentliche Straße bei vorhandenen Hindernissen für polizeiliche Einsatzfahrzeuge legitimiert zu überwinden (z. B. Hinweis: Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Polizei frei) oder c) auf der öffentlichen Straße bei einer baulich nicht überfahrbaren Fahrstreifentrennung (z. B. Mittelleitplanke, Schienen) in max. 500 Metern ab der zweispurigen Grundstücksein-/ausfahrt zum Grundstück eine verkehrsrechtlich zugelassene Wendemöglichkeit oder eine verkehrstechnisch vergleichbare Abbiegemöglichkeit zu erreichen. - Das Grundstück muss eine unmittelbar zur öffentlichen Straße ausgerichtete Bebauung ermöglichen (keine sog. Hinterlandbebauung). - Das Grundstück darf nicht in einem verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einem Gebiet mit Zonengeschwindigkeit, z.B. einer Tempo 30-Zone liegen. - Das Grundstück darf nicht in einem reinen Wohngebiet liegen. - Das Grundstück muss 2 unabhängige Aus-/Zufahrten, möglichst an 2 unterschiedlichen Straßenzügen aufweisen, sodass eine Aus-/Zufahrt in/aus unterschiedliche(n) Richtungen möglich ist. Ausgeschlossen ist eine Aus-/Zufahrt in/aus eine(r) Sackgasse. - Wenn es unumgänglich ist, dass beide Ein- und Ausfahrten an einem Straßenzug liegen, müssen diese mindestens 50 Meter auseinander liegen. - Es darf kein einschränkender Querungsverkehr (z.B. Bahnverkehr) die Aus-/Zufahrten zum Grundstück blockieren. - Die Topografie darf keine Einschränkung im Hinblick auf die Nutzung verursachen (z.B. beim Ein- und Ausfahren, bei der Gebäudenutzung, in den Wintermonaten keine Abhängigkeit vom Winterdienst). Weitere Informationen zum Beschaffungsgegenstand und dem Vermieterauswahlverfahren ergeben sich aus einem im elektronischen Projektraum bereitgestellten Projektexpose.
Offen Bauleistung Nichtwohnungsbau
Frist: 20.11.26